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Gericht: Gendefekt kein Ausschlussgrund für Bewerbung bei Bundespolizei
Ein Bewerber für die Bundespolizei darf einem Gerichtsurteil zufolge nicht allein wegen eines genetisch bedingten Thromboserisikos vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Aachen in einem am Montag verkündeten Beschluss. Der Kläger leidet demnach an einer sogenannten Faktor-V-Leiden-Mutation. Der angeborene Gendefekt geht mit einer Störung der Blutgerinnung und einem erhöhten Thromboserisiko einher.
Die Bundespolizeiakademie hatte die Bewerbung des Klägers für eine Einstellung in den mittleren Polizeidienst im Jahr 2023 wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgelehnt. Das Gericht erklärte den Ausschluss vom Bewerbungsverfahren nun für unzulässig.
Zur Begründung hieß es, es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein nachvollziehbarer Grund vorliege, Bewerber mit diesem Gendefekt auszuschließen. Denn das Thromboserisiko sei "verhältnismäßig gering" und etwa mit dem durch die Einnahme der Antibabypille bei Frauen vergleichbar.
Unabhängig davon durfte der Gendefekt laut Gericht nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, weil er aufgrund einer genetischen Untersuchung diagnostiziert wurde. Die Mitteilung des Ergebnisses durfte die Bundespolizei aus Rechtsgründen nicht verlangen.
Über die Bewerbung des Klägers muss deshalb erneut entschieden werden. Die Polizeibehörde kann die Zulassung der Berufung beantragen. Darüber hätte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden.
A.Ruegg--VB