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Corona-Impfpflicht in Gesundheitssektor: Pflegehelferin scheitert vor Gericht
In einem Prozess um die Impfpflicht im Gesundheitssektor während der Coronapandemie ist eine Pflegehelferin vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück gescheitert. Das Gericht wies die Klage der Frau gegen ein damals von den Behörden gegen sie verhängtes temporäres Tätigkeitsverbot nach Angaben vom Dienstag als unbegründet ab. Die Regelung sei laut Bundesverfassungsgericht zur fraglichen Zeit im Jahr 2022 verfassungsgemäß gewesen. Dies sei "prozessual bindend". (Az. 3 A 224/22)
Das Verwaltungsgericht selbst hatte das Verfassungsgericht angerufen, weil es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des entsprechenden Passage im damaligen Infektionsschutzgesetz hatte. Das Verfassungsgericht wies die Frage aber im Januar als unzulässig ab und bestätigte eine frühere Grundsatzeinstufung der Impfpflicht als verfassungsgemäß. Das Osnabrücker Gericht habe seine Position nicht ausreichend begründet und keine Feststellungen dazu getroffen, wie die Wissenschaft die Situation im Jahr 2022 beurteilt haben, erklärte es damals.
Während der Coronapandemie hatte der Gesetzgeber zeitweise eine Impflicht für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich eingeführt. Die Maßnahme war seinerzeit stark umstritten. Die Impfpflicht gilt seit Ende 2023 nicht mehr.
Die vor dem Verwaltungsgericht klagende Pflegehelferin wurde Ende 2022 mit einem vorübergehenden Tätigkeits- und Betretungsverbot für ihre Einrichtung belegt, weil sie entgegen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegte. Später verklagte sie dafür den Landkreis Osnabrück. Die Frau arbeitete in einem Krankenhaus in Quakenbrück.
Laut Urteil wandten die zuständigen Behörden das Infektionsschutzgesetz im Fall der Klägerin rechtsfehlerfrei an. Ermessensfehler seien nicht erkennbar, erklärte das Verwaltungsgericht. Die Frau habe die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb angemessener Frist vorgelegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Klägerin kann sich an das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg wenden.
R.Buehler--VB