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Streit um Corona-Ausschuss in Hessen: Staatsgerichtshof weist Klage weitgehend ab
Im Streit um den Corona-Untersuchungsausschuss des hessischen Landtags ist die AfD mit einer Klage vor dem Landesverfassungsgericht weitgehend gescheitert. Der hessische Staatsgerichtshof in Wiesbaden wies die von 26 AfD-Abgeordneten und einem fraktionslosen Parlamentarier eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen den Einsetzungsbeschluss des Landtags vom April 2024 nach Angaben vom Mittwoch größtenteils ab. (Az. P.St. 2974)
Die Landtagsmehrheit hatte damals den von der AfD eingebrachten Antrag für einen Untersuchungsausschuss abgelehnt. Das Parlament setzte den Ausschuss gleichwohl ein, jedoch mit reduziertem Untersuchungsumfang. Viele der ursprünglich von der AfD formulierten Untersuchungsfragen waren nach Ansicht der Landtagsmehrheit viel zu unpräzise oder schlicht unzulässig - etwa weil sie auf das Handeln von Bundesbehörden zielten.
Der Staatsgerichtshof bestätigte diese Position nun weitgehend. Auch das Untersuchungsrecht einer parlamentarischen Minderheit unterliege verfassungsrechtlichen Grenzen, hieß es in seinem Urteil. So müsse diese den Untersuchungsauftrag "hinreichend bestimmt" darlegen, das "Verbot vorweggenommener Feststellungen und Wertungen" beachten und sich auf "den Kompetenzbereich des hessischen Landtags" beschränken.
Der ursprüngliche Einsetzungsantrag der Kläger habe diesen Maßstäben "nur in geringem Umfang" genügt, erklärte das Gericht. Etliche Fragen seien verfassungswidrig gewesen und daher vom Landtag "zu Recht" nicht zugelassen worden. Nur vier von insgesamt mehr als 40 Fragen habe der Landtag nicht streichen dürfen. Sie seien verfassungskonform gewesen.
Laut Staatsgerichtshof fiel das Urteil allerdings nicht einhellig. Vier der elf Richterinnen und Richter gaben ein Sondervotum ab. Sie vertraten darin die Auffassung, dass der Landtag den Ausschuss "mit einem weitaus weniger reduzierten Untersuchungsgegenstand" hätte einsetzen müssen.
Auch in der Frage der Ausschussgröße wies das Landesverfassungsgericht die Klage der AfD-Parlamentarier ab. Der Landtag setzte diesen damals mit 16 Mitgliedern ein, von denen drei der AfD angehörten. Die AfD wollte einen Ausschuss mit 15 Mitgliedern, in dem sie ebenfalls drei Abgeordnete stellen sollte. Sie wollte sich damit 20 Prozent der Sitze sichern.
Konkrete Folgen hat die Entscheidung etwa in Bezug auf die vier Fragen laut Gericht nicht. Der Staatsgerichtshof urteile lediglich zu Fragen der Verfassungsmäßigkeit, erkläre aber keine Beschlüsse für nichtig oder verpflichte andere Verfassungsorgane zu bestimmten Handlungen. Damit sei auch der Antrag der AfD-Kläger hinfällig, den Landtag zur Annahme ihres ursprünglichen Einsetzungsantrags zu zwingen. Die Antragsteller hätten damit "ein unzulässiges Rechtsschutzziel" verfolgt, betonte das Gericht.
G.Schmid--VB