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Gericht: Rassistische Chats von Beamten nicht automatisch Verstoß gegen Verfassungstreue
Das Versenden von objektiv rassistischen oder das NS-Unrecht verharmlosenden Chatnachrichten durch einen Beamten lässt laut Bundesverwaltungsgericht nicht automatisch den Rückschluss auf einen mit der weiteren Dienstausübung unvereinbaren Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht zu. Das entschied das Gericht in Leipzig nach Angaben vom Donnerstag im Fall eines Feuerwehrmanns aus Bremen. (Az. BVerwG 2 C 12.25)
Es stellte dabei nicht in Frage, dass es sich beim Versenden solcher Nachrichten um Dienstvergehen handelt, die disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen müssen. Differenziert positionierte sich das Gericht aber in der Frage, ob das Verschicken anscheinend rassistischer oder anderweitig gegen Grundprinzipien des Rechtsstaats gerichteter Chats zudem automatisch darauf schließen lässt, dass der Betreffende wegen fehlender Verfassungstreue aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sei.
Entsprechend weitreichende Entscheidungen durch Disziplinargerichte setzten "eine Aufklärung des Kontexts der Meinungsäußerung und der subjektiven Einstellung des Beamten voraus", betonte das Gericht. Es müsse sichergestellt sein, dass derartige Äußerungen auch "von einer entsprechenden inneren Einstellung" getragen und nicht etwa durch "äußere Einflussfaktoren der gruppenspezifischen Kommunikation" zu erklären seien, etwa einer Art "Überbietungswettbewerb" in Chats.
Demnach läge auch in dieser Konstellation ein Verstoß gegen zentrale Pflichten des Beamtentums vor - namentlich gegen die Pflicht, dem in Beamte gesetzten Vertrauen sowie der dem Beruf entsprechenden Achtung gerecht zu werden. Eine Zurückstufung bei der Besoldung sei auch im Fall rassistischer oder das NS-Unrecht relativierender Äußerungen ohne eine entsprechende innere Einstellung "der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung", stellte das Bundesverwaltungsgericht klar. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wäre dann aber ungerechtfertigt.
Mit seinem Urteil vom Donnerstag hob es zugunsten des Feuerwehrmanns eine Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Bremen aus dem vergangenen Jahr auf. Es hatte den Hauptbrandmeister in einem vom Land Bremen angestrengten Disziplinarklageverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil es von einem Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht ausging. Das Oberverwaltungsgericht muss nun unter Beachtung der von den Leipziger Richtern aufgestellten Kriterien neu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht verwies dabei auf die vom beklagten Feuerwehrmann vorgetragene Schilderung, er habe sich in dem Chat von anderen Teilnehmern anstacheln lassen und über seine eigentlichen Einstellungen hinausgehenden Beiträge verschickt. Es handle sich um eine denkbare Möglichkeit, entschied das oberste Verwaltungsgericht. Es sei in dem Fall daher noch "weitere Sachaufklärung erforderlich".
Hintergrund ist ein Skandal um Bilder und Textnachrichten in einer von Bremer Feuerwehrangehörigen betriebenen Gruppe im Messengerdienst Whatsapp in den Jahren 2013 bis 2015. Nach früheren Gerichtsangaben soll der Beamte darin unter anderem Meinungsäußerungen verschickt haben, die Menschen wegen ihrer Herkunft oder Hautfarbe verächtlich machten oder von Nationalsozialisten begangene Unrechtstaten verharmlosten.
T.Suter--VB