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Gericht: Hundeausführer haftet nicht automatisch für entstandene Schäden
Ein Hundeausführer haftet nicht automatisch für durch das Tier entstandene Schäden. Das entschied das Landgericht Koblenz laut Mitteilung vom Dienstag. Das Gericht wies damit eine Berufung gegen ein vorangegangenes Urteil des Amtsgerichts Koblenz zurück.
Der beklagte Ausführer war 2020 in Oberwinter in Rheinland-Pfalz mit dem Hund seines Nachbarn Gassi gegangen. Dabei stieß ein Radfahrer auf einem Weg mit dem angeleinten Hund zusammen und stürzte. Der Radfahrer klagte unter anderem auf Schadenersatz für sein beschädigtes Fahrrad.
Der Kläger argumentierte, der Beklagte habe die Aufsichtspflicht übernommen, weil er wie ein Tierhalter regelmäßig mit dem Hund Gassi gegangen sei. Der Beklagte hielt entgegen, dass sein Nachbar der Hundehalter sei und er selbst den Hund nur aus Gefälligkeit Gassi geführt habe.
Das Landgericht sah wie schon zuvor das Amtsgericht keine Haftung des Beklagten. Der Beklagte habe den Hund nur aus Gefälligkeit ausgeführt. Dadurch sei aber kein stillschweigender Vertrag zur Führung der Aufsicht des Hunds zustande gekommen.
Zudem sei dem Beklagten "keine zurechenbare Verletzungshandlung vorzuwerfen", hieß es weiter. Der Mann habe den Hund an der Leine geführt. Dabei sei es auch nicht notwendig gewesen, den Hund an "extrem kurzer" Leine zu führen. Zudem habe sich der Radfahrer von hinten genähert und auch kein Klingelzeichen gegeben.
Durch das Kreuzen des Fahrwegs des Klägers durch den Hund habe sich eine "typische Tiergefahr" verwirklicht, die der Natur des Tiers entspreche. Dafür hafte aber nur der Halter. Das Urteil erging bereits Anfang März.
T.Ziegler--VB