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Urteil: Keine Beschränkung für Öffnungszeiten von Automatenshop in Niedersachsen
Sogenannte Automatenshops, in denen Lebensmittel weitgehend ohne Personal verkauft werden, dürfen in Niedersachsen auch an Sonn- und Feiertagen unbeschränkt geöffnet sein. Die Regeln des niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten sind bei Automatenshops nicht anwendbar, wie das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg am Dienstag mitteilte. Demnach war die Klage gegen eine Beschränkung der Öffnung auf maximal drei Stunden erfolgreich.
Der 30 Quadratmeter große Automatenshop in Papenburg war zunächst rund um die Uhr geöffnet. Im vergangenen Juni ordnete die Stadt an, dass der Shop an Sonn- und Feiertagen außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten für maximal drei Stunden öffnen dürfe. Sie begründete dies damit, dass Automatenshops unter das niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten fielen.
Dagegen ging die Betreiberin gerichtlich vor. Das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in erster Instanz ab. Diese Entscheidung änderte das niedersächsische Oberverwaltungsgericht nun ab und gab der Betreiberin Recht.
2006, als die Gesetzgebungszuständigkeit für Ladenöffnungszeiten vom Bund auf die Länder übertragen worden war, habe der niedersächsische Landesgesetzgeber nicht hinter den Entwicklungsstand von damals fallen wollen, erklärten die Richter. Automatenshops waren auch vom früheren Ladenschlussgesetz des Bundes nicht erfasst.
Der niedersächsische Landesgesetzgeber habe laut Gesetzesbegründung eine weitere Liberalisierung und Flexibilisierung herbeiführen wollen. Dabei sei von der Nichtanwendbarkeit des Landesgesetzes auf Automaten ausgegangen worden. Auch vor dem Hintergrund der Sonn- und Feiertagsruhe gebe es bei einer durchgehenden Öffnung des Automatenshops keine Bedenken. Kunden seien frei, ihre Sonn- und Feiertagsruhe selbst zu gestalten.
L.Meier--VB