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Bayerische Maskenaffäre: BGH reduziert Haftstrafe für Politikertochter Tandler
Die Politikertochter Andrea Tandler muss wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der bayerischen Maskenaffäre ins Gefängnis - allerdings kürzer als vom Landgericht München I entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte nach Angaben vom Freitag ihre Verurteilung und die ihres Partners Darius N. wegen der Hinterziehung von Gewerbesteuervorauszahlungen zu jeweils drei Jahren Haft. Das Verfahren wegen weiterer Vorwürfe wurde dagegen auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt. (Az. 1 StR 238/24)
In der Maskenaffäre hatten Unternehmer im Zusammenspiel mit ihnen bekannten Politikern zu Beginn der Coronapandemie hohe Millionengewinne durch den Verkauf von Schutzmasken erzielen können. Tandler, die Tochter des ehemaligen CSU-Generalsekretärs und bayerischen Finanzministers Gerold Tandler, gehörte zu den großen finanziellen Gewinnern der Coronakrise in Deutschland.
Wie das Landgericht München I im Dezember 2023 feststellte, erzielte sie mit einem Einzelunternehmen und einer Firma mit N. zusammen Provisionen in Höhe von 48 Millionen Euro. Dabei habe sie sich ihre guten Kontakte zu ranghohen CSU-Politikern zunutze gemacht. Das war aber legal, verurteilt wurde sie nur wegen Steuerhinterziehung.
Die Angeklagten hatten dem Urteil zufolge für den Sitz ihrer Firma den Münchner Vorort Grünwald gewählt, um von der dort im Vergleich zu München deutlich geringeren Gewerbesteuer zu profitieren. Tatsächlich arbeiteten die beiden aber nicht in Grünwald. So wurden deutlich niedrigere Gewerbesteuervorauszahlungen festgesetzt.
Es entstand ein Steuerschaden von knapp 4,2 Millionen Euro, den die Angeklagten später beglichen. Dafür verhängte das Landgericht drei Jahre Haft als Einzelstrafen. Der BGH überprüfte das und bestätigte die Verurteilung nun.
In München war es auch um den Vorwurf der Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen gegangen. Tandler und N. wurden deshalb ebenfalls schuldig gesprochen, das Landgericht verhängte als Gesamtstrafen vier Jahre und fünf Monate beziehungsweise drei Jahre und neun Monate Haft. In Bezug auf diesen zweiten Vorwurf stellte der BGH das Verfahren ein.
Die bisherigen Feststellungen trügen eine Verurteilung nicht, erklärte er. Eine neue Verhandlung würde einen beträchtlichen Aufwand bedeuten. Die dann möglicherweise noch zu erwartende Strafe falle mit Blick auf die nun rechtskräftigen Haftstrafen nicht besonders ins Gewicht.
E.Gasser--VB