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Trotz Freispruchs in Strafprozess: Landwirt muss wegen Versicherungsbetrugs zahlen
Trotz eines früheren Freispruchs von Brandstiftungs- und Betrugsvorwürfen in einem Strafprozess muss ein Landwirt aus Niedersachsen nach einen Feuer in einem Stall wegen Versicherungsmissbrauchs rund 600.000 Euro plus Zinsen zurückzahlen. Das entschied das Oberlandesgericht in Oldenburg nach Angaben vom Dienstag in einem von einer Versicherung angestrengten Zivilverfahren. Es sei nach eigener "umfassender Beweiswürdigung" zu einer anderen Beurteilung als das Strafgericht gekommen. Dem Unternehmen stehe Schadenersatz zu. (Az. 1 U 229/20)
Demnach war das Oberlandesgericht überzeugt, dass der Mann aus der Region um Oldenburg einen Dritten mit der Brandstiftung in dem Kälbermaststall beauftragt und sich selbst an den Tatvorbereitungen beteiligt hatte. Er habe sich damit eines Versicherungsbetrugs schuldig gemacht und sei gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Schadenersatz verpflichtet. Der zuständige Senat sei im Rahmen der sogenannten freien Beweiswürdigung in Zivilverfahren eben nicht an Entscheidungen der Strafjustiz gebunden.
Der Brand hatte sich 2009 auf einem Grundstück der Ehefrau des Landwirts ereignet. Diese gehörte ebenfalls zu den Beklagten in dem Verfahren. Ihre Beteiligung an dem Versicherungsbetrug ließ sich dem Oberlandesgericht zufolge aber nicht feststellen. Seine Entscheidung ist demnach bereits rechtskräftig. Die vom Landwirt zurückzuzahlende Summe von 600.000 Euro wird sich laut Gericht durch Zinszahlungen noch "wesentlich" erhöhen.
Das Feuer in dem Stall gehörte nach Gerichtsangaben zu einer ganzen Reihe von Bränden in Gebäuden des Landwirts und seiner Frau in den Jahren 1996 bis 2010. Bei Bränden 2006, 2009 sowie 2010 gingen Ermittler der Polizei von Brandstiftung aus. Der Mann wurde deshalb 2012 gemeinsam mit weiteren Beschuldigten wegen Betrugs und Brandstiftung angeklagt. Das Landgericht Oldenburg sprach sie im folgenden Prozess aber frei. Seiner Überzeugung nach waren die Vorwürfe nicht mit der erforderlichen Sicherheit belegbar.
S.Gantenbein--VB