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Sperre von Glücksspiel-Seiten: Internetprovider siegt vor Bundesverwaltungsgericht
Ein Internetdienstleister ohne eigene Netzinfrastruktur wird nicht dazu verpflichtet, den Zugang zu in Deutschland illegalen Glücksspielseiten zu sperren. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch und wies damit die Revision der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder zurück. Diese hatte dem Provider aufgetragen, bestimmte Seiten von Firmen aus Malta zu sperren. (AZ. 8 C 3.24)
Die maltesischen Unternehmen bieten im Internet Glücksspiele an, die in Deutschland nicht erlaubt sind. Der Provider klagte gegen die Verfügung der Behörde. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz hatte er Erfolg, nun bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung.
Es ging um den neuen Glücksspielstaatsvertrag von 2021, der auf das alte, inzwischen außer Kraft getretene Telemediengesetz verweist. Demnach dürfen Sperranordnungen nur gegen verantwortliche Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes gerichtet werden. Verantwortlich ist nur, wer die Übermittlung der Glücksspielinhalte veranlasste oder diese oder ihre Adressaten auswählte.
Die Aufhebung des Telemediengesetzes ändert daran nichts, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Der Glücksspielstaatsvertrag verweise auf die Fassung, die bei seinem Inkrafttreten gegolten habe. Nach dieser Regelung sei der Dienstleister nicht verantwortlich.
H.Gerber--VB