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Bundesverfassungsgericht erklärt Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß
Der Solidaritätszuschlag darf weiter erhoben werden. Er ist verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch entschied. Eine Beschwerde von sechs früheren FDP-Bundestagsabgeordneten wurde damit zurückgewiesen. (Az. 2 BvR 1505/20)
Der Zuschlag war 1995 unbefristet eingeführt worden, um unter anderem die Kosten der Wiedervereinigung zu finanzieren. Ende 2019 lief der Solidarpakt Ost aus. Der sogenannte Soli blieb, allerdings in abgespeckter Form. Seit 2021 zahlen ihn nur noch Gutverdienende und Unternehmen in Form eines Zuschlags von fünfeinhalb Prozent auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Er kommt allein dem Bund zugute und bringt ihm zwölf bis 13 Milliarden Euro jährlich ein.
Die früheren FDP-Abgeordneten - darunter der frühere Fraktionschef Christian Dürr - hielten die weitere Erhebung nach 2019 für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz. Der Soli habe der Finanzierung der deutschen Einheit gedient und solle nach Auslaufen des Solidarpakts für alle entfallen, argumentierten sie.
Das Gericht sah das aber anders. Beim Soli handelt es sich um eine sogenannte Ergänzungsabgabe. Voraussetzung dafür sei ein "finanzieller Mehrbedarf" des Bundes. Das Gericht prüft nur, ob durch die zu finanzierende Aufgabe offensichtlich und in keiner Weise mehr zusätzliches Geld gebraucht wird.
Das sei derzeit nicht der Fall. "Der Bund verzeichnet weiterhin einen wiedervereinigungsbedingten zusätzlichen Finanzierungsbedarf", sagte Richterin Christine Langenfeld bei der Urteilsverkündung. Der Gesetzgeber ist deshalb nicht dazu verpflichtet, den Soli abzuschaffen. Das Auslaufen des Solidarpakts Ost ist nicht entscheidend.
Eine solche Abgabe dürfe auch sozial gestaffelt werden, führte das Gericht aus. Dass nur noch etwa zehn Prozent der Steuerpflichtigen - die am besten verdienenden - den Zuschlag zahlen müssen, ist damit erlaubt. Ob der Soli weiter erhoben wird, ist also eine politische Entscheidung. Die Union kündigte im Bundestagswahlkampf an, ihn abschaffen zu wollen.
T.Egger--VB