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Gutachten: EU-Staaten können für Gesundheitsschäden durch Luftverschmutzung haften
Geht es nach der zuständigen Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH), kann die Verletzung der EU-Grenzwerte für Luftqualität Schadenersatzansprüche gegen den Staat begründen. Generalanwältin Juliane Kokott stellte in ihren am Donnerstag in Luxemburg vorgelegten Schlussanträgen mehrere Voraussetzungen dafür auf. Es ging um einen Fall aus Frankreich. (Az. C-61/21)
Ein Einwohner der Region Ile-de-France klagte darauf, dass die Behörden Maßnahmen gegen die Luftverschmutzung ergreifen, um seine dadurch verursachten Gesundheitsprobleme zu lindern. Sollten hierzu keine Sachverständigen eingesetzt werden, fordert er auch Schadenersatz in Höhe von 21 Millionen Euro.
Frankreich wurde vom EuGH bereits 2019 wegen zu schlechter Luftqualität verurteilt. Das französische Gericht fragte den Gerichtshof nun, ob unter diesen Umständen ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen könne. Dafür müssten drei Voraussetzungen vorliegen, argumentierte Kokott.
Die erste Voraussetzung sei erfüllt, weil die von der EU aufgestellten Grenzwerte den Zweck hätten, Einzelnen Rechte zu verleihen und ihre Gesundheit zu schützen. Von einer qualifizierten Verletzung ließe sich zweitens für all jene Zeiträume sprechen, in denen die Grenzwerte überschritten wurden und es keinen Plan zur Luftverbesserung gab - dies müssten nationale Gerichte prüfen.
Drittens müsse der Geschädigte einen direkten Kausalzusammenhang zwischen der Luftverschmutzung und seinen Gesundheitsproblemen nachweisen. Dies sei die tatsächliche Schwierigkeit, erklärte die Generalanwältin. Der betreffende Staat könne sich zudem entlasten, indem er nachweise, dass auch bei ausreichenden Luftreinhalteplänen die Grenzwerte überschritten worden wären.
Die Richterinnen und Richter des EuGH sind bei ihrem Urteil nicht an die Bewertung der Generalanwältin gebunden, sie orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht bekannt gemacht.
M.Ouellet--BTB