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Wasserrutschen müssen laut Urteil auch bei unerlaubter Nutzung sicher sein
Wasserrutschen müssen einem Urteil zufolge so konzipiert sein, dass auch bei Fehlgebrauch keine irreversiblen Verletzungen drohen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) im niedersächsischen Oldenburg und änderte damit teilweise das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Oldenburg, wie das OLG am Mittwoch mitteilte.
Geklagt hatte ein 37-Jähriger, der eine Wasserrutsche in einem Spaßbad in Bauchlage und mit dem Kopf voran hinuntergerutscht war. Unten angekommen, glitt er im Wasser weiter und prallte mit dem Kopf gegen den Beckenrand, woraufhin er querschnittsgelähmt war. Er verklagte die Herstellerin der Wasserrutsche, die Betreiberin des Schwimmbads und die Inspektoren der Wasserrutsche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 335.000 Euro.
Das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab und verwies darauf, dass Hinweisschilder die Rutschhaltung "Kopf voran in Bauchlage" untersagt hätten. Aus Sicht der Landgerichts muss bei einer Wasserrutsche nicht gewährleistet sein, dass eine Gefährdung auch bei unzulässiger Rutschhaltung ausgeschlossen ist. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
Das Oberlandesgericht sprach dem Mann nun einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Schwimmbadbetreiberin und der Herstellerin der Wasserrutsche zu. Er müsse sich jedoch ein Mitverschulden von 50 Prozent gegenüber der Herstellerin und von 40 Prozent gegenüber der Badbetreiberin anrechnen lassen, weil er die Hinweisschilder missachtet habe, hieß es vom OLG.
Aus Sicht des Oberlandesgerichts hätte die Rutsche so konzipiert sein müssen, dass auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch, wie er bei Schwimmbädern regelmäßig vorkomme, keine schwersten irreversiblen Verletzungen drohten. Als Benutzer eines Spaßbades dürfe der Kläger davon ausgehen, dass ein Aufprall an der gegenüberliegenden Beckenwand ausgeschlossen ist. Bereits bei der Planung hätte dem mit einem größeren Abstand zwischen Beckenrand und Rutschenende entgegengewirkt werden müssen.
Das Urteil fiel bereits am 26. März. Die Beklagen haben laut OLG Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.
S.Spengler--VB