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BSG: Sozialhilfe muss behindertem Menschen Heimfahrten bezahlen
Sozialhilfeträger müssen behinderte Menschen auch bei ihren Heimfahrten unterstützen. Mit einem am Donnerstag verkündeten Urteil sprach das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel einem Schwerbehinderten zwei Heimfahrten pro Monat zu. (Az. B 8 SO 10/23 R)
Der heute 38-jährige Kläger lebt in einem Wohnheim für behinderte Menschen im Landkreis Hildesheim. Er verbringt die Wochenenden häufig bei seinen Eltern und beantragte daher, dass der Landkreis als Sozialhilfeträger ihm zwei Heimfahrten pro Monat durch einen Fahrdienst bezahlt. Hin- und Rückfahrt kosteten im Streitjahr 2019 432 Euro.
Der Landkreis bewilligte ihm nur eine Heimfahrt pro Monat. Die hiergegen gerichtete Klage des Mannes hatte durch alle Instanzen Erfolg.
Zur Begründung erklärte in oberster Instanz nun das BSG, die Fahrten dienten der Teilhabe. Dazu gehöre auch der Erhalt der Verbindungen zu engen Bezugspersonen, insbesondere zu Angehörigen. Der Landkreis müsse die Kosten daher im Wege der sogenannten Eingliederungshilfe übernehmen.
Höhe und Häufigkeit solcher Besuchsbeihilfen richten sich laut BSG nach der individuellen Situation und den örtlichen Verhältnissen. Hier habe das Landessozialgericht Celle unwidersprochen festgestellt, dass ein Fahrdienst notwendig und zwei Fahrten pro Monat angemessen seien.
W.Huber--VB