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EuGH: Verbraucher haben Recht auf nachvollziehbare Information über Bonitätswert
Verbraucher haben ein Recht darauf, zu erfahren, wie die automatisierte Entscheidung über ihren Bonitätswert zustande kommt. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Der Bonitätswert wird mithilfe eines Algorithmus von sogenannten Wirtschaftsauskunfteien erstellt und soll Banken und anderen Vertragspartnern dabei helfen, die Kreditwürdigkeit potenzieller Kunden einzuschätzen. (Az C-203/22)
In Deutschland ist die Schufa die bekannteste Wirtschaftsauskunftei. Am EuGH ging es aber um einen Fall aus Österreich. Dort bekam eine Frau keinen Handyvertrag für zehn Euro im Monat. Der Mobilfunkbetreiber gab an, dass ihr Bonitätswert zu schlecht sei. Erstellt hatte den Wert die Auskunftei Bisnode Austria, heute Dun & Bradstreet Austria.
Die Frau wandte sich an die Datenschutzbehörde. Das österreichische Bundesverwaltungsgericht entschied schließlich, dass Dun & Bradstreet gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung verstoßen habe, da es der Kundin keine "aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik" der automatisierten Entscheidung gegeben habe. Zumindest aber habe die Auskunftei nicht ausreichend begründet, warum sie solche Informationen nicht zur Verfügung stellen könne.
Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Die Frage war aber, was nun daraus folgt. Die Kundin wandte sich an das Wiener Verwaltungsgericht, um das vorherige Urteil umsetzen zu lassen. Dieses fragte den EuGH, welche Informationen herausgegeben werden müssen.
Dieser antwortete nun, dass Verbraucher ein Recht darauf hätten nachzuvollziehen, welche ihrer Daten in dem automatisierten Verfahren wie verwendet wurden. Die Verantwortlichen müssten das Verfahren so beschreiben, dass das möglich sei. Die Betroffenen müssten die Entscheidung auch anfechten können.
Der EuGH ließ eine Einschränkung zu: Unter Umständen kann es demnach ausreichen, den Betroffenen zu sagen, wie eine Abweichung bei den Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Lediglich einen Algorithmus zu übermitteln, sei aber nicht genug.
Wen es sich der Auskunftei zufolge um geschützte Daten Dritter oder um Geschäftsgeheimnisse handle, müssten diese Informationen entweder den Behörden oder dem zuständigen Gericht gegeben werden. Diese müssten dann die einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abwägen. Im konkreten Fall entscheidet nun das Wiener Gericht. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
Die Schufa begrüßte das Urteil. Es trage dazu bei, "Scoring für Verbraucherinnen und Verbraucher transparenter und verständlicher zu machen", erklärte sie. Nach einer ersten Durchsicht der Urteils sei sie der Ansicht, dass sie die Anforderungen bereits erfülle. Sie werde "eingehend prüfen, ob das heutige EuGH-Urteil Anlass dazu gibt, unsere Informationen zum Scoring noch weiter zu verbessern".
EU-Mitgliedsstaaten dürfen eigene rechtliche Grundlagen für die Regeln zur Einschätzung der Kreditwürdigkeit schaffen. Das Bundeskabinett hatte im Februar 2024 strengere Regeln beschlossen. Hintergrund war ein EuGH-Urteil vom Dezember 2023, das die Nutzung des Schufa-Werts eingegrenzt hatte.
D.Bachmann--VB