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Nachhaftung für Atomausstieg: Beschwerde von Zweckverband scheitert in Karlsruhe
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Regelung zur Haftung für den Atomausstieg ist vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gescheitert. Das Gericht nahm nach Angaben vom Dienstag die Beschwerde eines sogenannten Zweckverbands, zu dem sich neun Landkreise in Baden-Württemberg zusammenschlossen, nicht zur Entscheidung an. Der Verband befürchtete, im Extremfall für die Kosten des Rückbaus bestimmter Atomkraftwerke aufkommen zu müssen. (Az. 2 BvR 490/18)
Zu einem Zweckverband können sich Gemeinden oder Gemeindeverbände zusammenschließen, um bestimmte öffentliche Aufgaben zusammen zu erfüllen. Hier sollte die Stromversorgung der Einwohnerinnen und Einwohner sichergestellt werden. Der Verband hält über ein Tochterunternehmen knapp 47 Prozent der Aktien des Energiekonzerns EnBW, zu dem fünf Kernkraftwerke gehören.
Das Nachhaftungsgesetz von 2017 bestimmt, dass Mutterkonzerne zeitlich begrenzt für den Rückbau der Kraftwerke und die Entsorgung des Atommülls aufkommen müssen, wenn der Betreiber es nicht kann. Der Zweckverband befürchtete, dass er bei einer weiten Auslegung der Regelung als ein solches herrschendes Unternehmen gelten könne. Er sah sich im Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt, das im Grundgesetz geregelt ist.
Landkreise bräuchten eine finanzielle Mindestausstattung, um ihre Aufgaben erfüllen zu können, argumentierte er. Im Fall der Nachhaftung wäre nicht mehr genug Geld vorhanden. Die wirtschaftliche Existenz eines Landkreises, der sich zusätzlich einzeln an das Gericht wandte, sei in einem solchen Fall in Gefahr.
Ein Zweckverband ist aber weder eine Gemeinde noch ein Gemeindeverband, wie das Gericht erklärte. Darum sei er hier nicht beschwerdefähig. Der Verband sei auch nicht selbst operativ in der Stromversorgung tätig, sondern nur mittelbar an einem privatrechtlichen Energieversorgungsunternehmen beteiligt.
Es sei nicht ersichtlich, dass die Stromversorgung der Einwohner gefährdet wäre, wenn der Zweckverband sein Engegament aufgeben müsse. Die Beschwerde wurde für unzulässig erklärt und nicht zur Entscheidung angenommen.
K.Hofmann--VB