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SCANDIC TRADE Ultimate 2.6 je hotový – systém SNC SCANDIC ECO je kompletní
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SCANDIC TRADE Ultimate 2.6 jest gotowy – system SNC SCANDIC ECO jest kompletny
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Bundessozialgericht: Kein Grundrentenzuschlag mithilfe freiwilliger Beiträge
Bei der 2021 eingeführten Grundrente nach mindestens 33 Versicherungsjahren zählen nur Pflichtbeitragszeiten. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bleiben außen vor, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az. B 5 R 3/24 R)
Die Grundrente ist keine eigene Rentenart, sondern ergibt sich durch einen individuell berechneten Zuschlag. Dieser verhilft Versicherten mit unterdurchschnittlichem Einkommen zu einem Plus bei der Rente. Laut Bundesarbeitsministerium profitieren davon derzeit rund 1,1 Millionen Rentner mit durchschnittlich 86 Euro monatlich.
Voraussetzung ist eine Versicherungszeit von 33 Jahren oder 396 Monaten. Der Kläger arbeitete früher unter anderem als Buchhalter in einer Kurverwaltung und belegte so 230 Monate mit Pflichtbeiträgen. Danach war er unter anderem im Zeitungsvertrieb 26 Jahre lang selbstständig oder gewerblich tätig und zahlte weitere 312 Monate freiwillig in die Rentenkasse ein.
Die beklagte Rentenversicherung lehnte die Zahlung eines Grundrentenzuschlags ab. Voraussetzung seien 396 Monate mit Pflichtbeiträgen. Dies sei hier nicht erfüllt. Darin sieht der Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und eine "himmelschreiende Ungerechtigkeit".
Das BSG hatte erstmals zu einem Streit um den Grundrentenzuschlag zu entscheiden. Wie schon die Vorinstanzen wiesen auch die obersten Sozialrichter die Klage ab. Nach den gesetzlichen Vorgaben seien bei den Grundrentenzeiten nur Zeiten der Pflichtversicherung zu berücksichtigen. Verfassungswidrig sei dies nicht.
So liege hier kein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützten Rentenanwartschaften vor, die durch Beiträge erworben wurden. Der Kläger bekomme die sich daraus, auch aus seinen freiwilligen Beiträgen, ergebende reguläre Rente – nach eigenen Angaben derzeit rund 800 Euro.
Auch das Gleichheitsgebot sei nicht verletzt. Generell habe der Gesetzgeber für Regelungen der Massenverwaltung einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser sei hier "besonders weit", weil der Grundrentenzuschlag nach den gesetzlichen Vorgaben vollständig aus Steuermitteln finanziert werde.
Zudem verwiesen die Kasseler Richter auf wesentliche Unterschiede zwischen der freiwilligen und der Pflichtrentenversicherung. So könnten freiwillig Versicherte die Höhe ihrer Beiträge in weitem Umfang selbst bestimmen. Die Mehrheit der freiwillig Versicherten zahle nur den Mindestbeitrag, derzeit 103 Euro. Pflichtversicherte trügen daher erheblich stärker zur Finanzierung und Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei.
M.Vogt--VB