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In Pool von Ball an Kopf getroffen: Mitspieler muss nicht haften
Ein Urlauber muss seinem Freund kein Schmerzensgeld zahlen, weil er diesen am Pool aus Versehen mit einem Ball am Hinterkopf traf. Ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Erlangen in Bayern wurde nach Angaben vom Mittwoch rechtskräftig. Das Gericht erklärte, dass die Verletzung des Klägers ein typisches Risiko sei, das er mit seiner Teilnahme am Spiel bewusst eingegangen sei.
Die Freundesgruppe hatte im Pool der Ferienanlage mit einem Ball gespielt. Der spätere Kläger nahm zuerst aktiv teil, dann stellte er sich mit einer Bierdose an den Beckenrand. Ankommende Bälle warf er weiter zurück. Von einem Ball wurde er am Kopf getroffen und stieß mit seinem Gesicht gegen den Beckenrand. Dabei brach ein Schneidezahn ab.
Von dem Ballwerfer forderte er den Ersatz der Zahnarztkosten in Höhe von 228 Euro und 2250 Euro Schmerzensgeld. Er argumentierte, dass er deutlich gemacht habe, nicht mehr mitzuspielen. Das Amtsgericht entschied aber, dass er keine Ansprüche habe. Durch die Teilnahme am Spiel habe er sich bewusst dem Risiko ausgesetzt, dass er von einem Ball getroffen werden könnte.
Nach den Aussagen anderer Freunde war das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger eindeutig gesagt habe, das er nicht mehr mitspiele. Der Umstand, dass er am Beckenrand weiter Bälle zurückgeworfen habe, spreche dagegen. Damit habe er die Risiken akzeptiert. Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass der Freund den Ball absichtlich auf den Kopf des Klägers warf.
Der Kläger legte nach dem Urteil zunächst Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth ein. Dieses sah die Sache aber genauso wie das Amtsgericht. Das Risiko einer Verletzung sei deutlich erhöht gewesen, weil der Kläger mit Bierdose in der Hand im Pool stand. Eine angemessene Reaktion auf einen Sturz oder ein Ausrutschen sei so nur sehr eingeschränkt möglich gewesen.
Das Landgericht wies den Mann darauf hin, dass er keine Chance auf Erfolg habe. Daraufhin zog er die Berufung zurück, das Erlanger Urteil wurde rechtskräftig.
R.Braegger--VB