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Gericht: Bereitschaft zur Aufnahme von Afghanen nicht an Visumsanspruch gekoppelt
Die Bereitschaft zur Aufnahme von Afghanen in Deutschland ist nicht zwingend mit einem Visumsanspruch verknüpft. Die Aussetzung des Aufnahmeverfahrens für frühere afghanische Ortskräfte und andere durch die Bundesregierung sei rechtmäßig, entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. (Az. OVG 6 S 47/25)
Die Bundesregierung hatte im Herbst 2022 nach der Eroberung Afghanistans durch die radikalislamischen Taliban Aufnahmeprogramme für besonders gefährdete Afghaninnen und Afghanen wie beispielsweise frühere Ortskräfte der Bundeswehr gestartet. Ihnen sollte dauerhaft eine Aufnahme in Deutschland aus humanitären Gründen ermöglicht werden. Union und SPD vereinbarten in ihrem Koalitionsvertrag allerdings, die Aufnahmeprogramme "soweit wie möglich" zu beenden. In Pakistan sind deshalb viele afghanische Menschen zurzeit gestrandet.
Aufgrund dieses Aufnahmeprogramms erklärte das Bundesinnenministerium im vorliegenden Fall einem früheren hochrangigen afghanischen Richter, seiner Ehefrau und deren vier Kindern im Dezember 2022 seine Bereitschaft zur Aufnahme im Rahmen der sogenannten Überbrückungsliste. Dabei geht es weniger um frühere Ortskräfte, sondern um Personen, die aufgrund ihrer einstigen Tätigkeit seit der Machtübernahme der Taliban einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sind und denen deshalb die Erteilung eines Visums in Aussicht gestellt wird.
Die von den Antragstellern im Februar 2023 unter Berufung darauf beantragten Visa verweigerte das Auswärtige Amt mit der Begründung, die Aufnahmeprogramme für Afghanistan seien insgesamt ausgesetzt. Deshalb würden keine Visa erteilt.
Einem dagegen gerichteten Eilantrag der afghanischen Familie, die sich inzwischen in Pakistan aufhält, gab das Verwaltungsgericht Berlin zunächst statt. Es erklärte die vom Bund für Afghanen zugesagten Visa für bindend.
Diese Entscheidung kassierte das OVG nun in zweiter Instanz auf die Beschwerde des Auswärtigen Amts hin. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vermittle die erklärte Aufnahmebereitschaft nach Ansicht des OVG keinen Visumanspruch. Die Antragsteller könnten sich nicht auf einen Verwaltungsakt berufen. Die Entscheidung liege vielmehr im politischen Ermessen der Bundesregierung. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Vergangene Woche war bekannt geworden, dass es für etwa 50 der zurzeit in Pakistan festsitzenden Menschen aus Afghanistan am Montag einen Flug nach Deutschland geben soll. Dieser wird am Flughafen Hannover erwartet. Unter den Betroffenen sollen sich insbesondere Menschen befinden, zu deren Aufnahme Deutschland durch Gerichtsbeschlüsse verpflichtet wurde und die das Aufnahmeverfahren und die Sicherheitsüberprüfung durchlaufen haben.
E.Gasser--VB