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Karlsruhe urteilt Mitte Juli über US-Drohneneinsätze unter Nutzung von Ramstein
In einem Monat fällt das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zu einer möglichen Mitverantwortung Deutschlands für US-Drohneneinsätze, für die der Luftwaffenstützpunkt Ramstein genutzt wird. Am Donnerstag legte Karlsruhe den Termin für die Urteilsverkündung auf den 15. Juli fest. Zwei Männer aus dem Jemen hatten sich an das Gericht gewandt. (Az. 2 BvR 508/21)
Sie erlebten nach eigenen Angaben einen Drohnenangriff mit mehreren Toten in ihrem Heimatort mit. Für solche Einsätze nutzt das US-Militär den in Rheinland-Pfalz gelegenen Stützpunkt Ramstein. Die beiden Jemeniten sehen ihr Grundrecht auf Leben verletzt. Sie wollen erreichen, dass Deutschland sie vor Drohnenangriffen schützt, nachforscht und gegebenenfalls bei den USA auf die Einhaltung des Völkerrechts drängt.
Ihrer Ansicht nach trägt Deutschland eine Mitverantwortung für die Drohneneinsätze, weil Ramstein ein wichtiger Datenknotenpunkt für das US-Militär ist. Die Drohnen starten zwar nicht von Ramstein aus und werden auch nicht von dort aus gesteuert. Daten werden aber von den USA per Kabel nach Ramstein geleitet und von dort werden Signale über eine Satellitenrelaisstation weitergefunkt.
Die Bundesregierung argumentiert dagegen mit Sicherheitsbedenken. Müsste sie bei Verbündeten wegen deren Verhaltens im Ausland intervenieren, würde das die Bündnisfähigkeit Deutschlands nachhaltig belasten, sagte ihr Vertreter bei der Verhandlung im Dezember. Die Sicherheit Deutschlands hänge aber maßgeblich von der Zusammenarbeit mit Partnern in Nato und EU ab.
Nach Angaben der Bundesregierung versicherten die USA, dass Drohnen von Deutschland aus nicht gestartet, gesteuert oder befehligt würden und dass die US-Streitkräfte geltendes Recht einhielten. Deutschland und die USA seien in einem "fortlaufenden und vertrauensvollen Dialog" zur Nutzung von Ramstein.
Das Verfassungsgericht entscheidet, ob Deutschland überhaupt mitverantwortlich sein kann für mögliche Völkerrechtsverstöße anderer Staaten im Ausland - und somit in solchen Fällen zum Schutz von Ausländern im Ausland eingreifen muss.
Wichtig dabei ist ein Bezug zum deutschen Staatsgebiet. Unklar ist, ob dieser Bezug eng genug ist, wenn es nur um Datenübertragung geht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, an das sich die Jemeniten zuvor gewandt hatten, sah das nicht so. Nachdem es die Klage im November 2020 abgewiesen hatte, zogen die Männer vor das Verfassungsgericht. Nun steht dort das Urteil an.
L.Stucki--VB