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Mörder von Regierungspräsident Lübcke bekommt teilweise Recht in Kostenstreit
Der zu lebenslanger Haft verurteilte Mörder des ehemaligen Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke, Stephan E., hat in einem Streit um die Eintreibung der Gerichtskosten teilweise Recht bekommen. Die Kosten werden grundsätzlich von der Gerichtskasse eingetrieben, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Montag mitteilte. Die ermittelnde Behörde ist nicht für die Eintragung einer Zwangshypothek zuständig. (Az.: 20 W 51/25)
Lübcke wurde in der Nacht zum 2. Juni 2019 an seinem Wohnhaus im nordhessischen Wolfhagen-Istha aus nächster Nähe erschossen. Das Oberlandesgericht Frankfurt verurteilte E. im Dezember 2021 wegen des rechtsextremen Mordes an Lübcke zu lebenslanger Haft. Es stellte auch eine besondere Schwere der Schuld fest, wodurch eine vorzeitige Entlassung aus der Haft praktisch ausgeschlossen ist.
Den Mitangeklagten Markus H. verurteilte das Gericht wegen eines Waffendelikts, sprach ihn aber vom Vorwurf der psychischen Beihilfe frei. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
E. wurde auch dazu verurteilt, die Prozesskosten in Höhe von rund 180.000 Euro zu tragen. Auf Veranlassung der ermittelnden Behörde, des Generalbundesanwalts, wurde im Grundbuch eine bereits bestehende Hypothek von 150.000 Euro auf E.s Grundbesitz in Nordhessen in eine Zwangshypothek umgewandelt. Damit sollte die Forderung zusätzlich gesichert werden. Zudem wurde eine weitere Zwangshypothek in Höhe von rund 30.000 Euro eingetragen.
E. wandte sich gerichtlich gegen die Eintragung der weiteren Zwangshypothek in Höhe von rund 30.000 Euro und bekam nun teilweise Recht. Die Zwangshypothek an sich kann nicht gelöscht werden, entschieden die Richter. Inhaltlich ist diese richtig. Da der Eintrag aber durch den Generalbundesanwalt initiiert wurde und nicht durch die Gerichtskasse, wurde gegen gesetzliche Pflichten verstoßen.
Dadurch wurde das Grundbuch falsch. Deswegen muss ins Grundbuch nun ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung der weiteren Zwangshypothek aufgenommen werden. Zur Eintragung der Zwangshypothek ist die ermittelnde Behörde, in diesem Fall der Generalbundesanwalt, nicht berechtigt. Die Vollstreckungsbehörde ist grundsätzlich die Gerichtskasse.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ der Senat die Beschwerde beim Bundesgerichtshof zu. Die Vorgehensweise scheine der üblichen Praxis zu entsprechen und sei höchstrichterlich zu klären.
D.Schlegel--VB