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Arbeit auf Abruf: Ohne Vertragsregelung gelten 20 Wochenstunden als vereinbart
Wurde bei "Arbeit auf Abruf" keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gelten in der Regel 20 Wochenstunden als vereinbart. Anderes gilt nur bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber etwas anderes wollten, wie am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Eine vorübergehend hohe Inanspruchnahme reiche dafür aber nicht aus. (Az. 5 AZR 22/23)
Die Klägerin arbeitete seit 2009 bei einer Druckerei als "Abrufkraft Helferin Einlage". Ihr Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit. Von 2017 bis 2019 arbeitete sie nach eigenen Angaben durchschnittlich 103 Stunden pro Monat. Sie meinte, dies sei nun als vertragliche Arbeitszeit anzusehen.
2020 und 2021 wurde ihre Arbeitsleistung aber deutlich weniger abgerufen. Die Differenz verlangte die Klägerin rückwirkend als Nachzahlung. Die Arbeitgeberin verwies auf eine Betriebsvereinbarung, wonach die Mindestarbeitszeit nur zehn Stunden pro Woche betrage.
Wie schon die Vorinstanzen urteilte nun auch das BAG, dass die Mindestarbeitszeit 20 Wochenstunden beträgt. Zur Begründung erklärten die Erfurter Richter, dass nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eigentlich eine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt werden müsse. Werde dies versäumt, greife eine gesetzliche "Fiktion" von 20 Wochenstunden.
Anderes könne nur gelten, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer anderes vereinbaren wollten, führte das BAG aus. Dafür reiche die hier von der Arbeitnehmerin vorgetragene höhere Inanspruchnahme in den Jahren 2017 bis 2019 nicht aus. Dieser Zeitraum liege "lange nach Beginn des Arbeitsverhältnisses" und sei "scheinbar willkürlich gegriffen".
Nach dem Erfurter Urteil muss daher der Arbeitgeber im Streitfall Lohn nur insoweit nachzahlen, als in einzelnen Wochen die Arbeitszeit unter 20 Wochenstunden lag.
H.Weber--VB