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Bundesgerichtshof: Einzimmerwohnung darf teilweise untervermietet werden
Auch eine Einzimmerwohnung darf grundsätzlich teilweise untervermietet werden. Solche Mieter seien nicht weniger schutzwürdig als Mieter eine Mehrzimmerwohnung, erklärte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Donnerstag. Er wies die Revision von Vermietern einer Berliner Wohnung zurück. (Az. VIII ZR 109/22)
Ihr Mieter hatte sie um die Erlaubnis gebeten, die Wohnung für etwa anderthalb Jahre an einen Bekannten untervermieten zu dürfen, da er für die Zeit beruflich ins Ausland ging. Das lehnten die Vermieter ab, woraufhin der Mieter vor Gericht zog.
Er wollte die Erlaubnis einklagen, einen Teil der Wohnung untervermieten zu dürfen. Einige persönliche Gegenstände wollte er weiter dort lagern und auch einen Wohnungsschlüssel behalten. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies seine Klage ab. In der Berufung vor dem Berliner Landgericht hatte der Mieter aber Erfolg. Die Vermieter zogen daraufhin vor den BGH, um das Urteil überprüfen zu lassen.
Dieser gab nun dem Mieter recht. Dieser habe einen Anspruch darauf, die Wohnung vorübergehend zum Teil dem Bekannten zu überlassen. Die entsprechende Rechtsvorschrift mache keine Vorgaben dazu, wie viel von der Wohnung der ursprüngliche Mieter weiter nutzen müsse, erklärten die Richterinnen und Richter.
S.Spengler--VB