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Erster Abschnitt von geplanter Küstenautobahn kann vorerst nicht gebaut werden
Der geplante Abschnitt der sogenannten Küstenautobahn 20 zwischen Westerstede und Jaderberg kann vorerst nicht gebaut werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erklärte den Planfeststellungsbeschluss am Donnerstag für rechtswidrig und darum nicht vollziehbar. Derzeit sei nicht sichergestellt, dass der Bau das nahe Schutzgebiet "Garnholt" nicht beeinträchtige.(Az. BVerwG 9 A 1.21 u.a.)
Die Klage des Bunds für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hatte damit teilweise Erfolg. Das Gericht erklärte, dass bei der Prüfung der zu erwartenden Stickstoffbelastung Fehler gemacht worden seien. Schon nach der ursprünglichen Berechnung sei das Ganze knapp ausgefallen. Der Grenzwert sei nur eingehalten worden, wenn auf einem Stück der A28 in der Nähe ein Tempolimit von 120 Stundenkilometern gelte.
Dann habe sich aber im Lauf des Verfahrens ein Fehler herausgestellt, nach der Neuberechung sei der Stickstoffwert angestiegen. Auch diese Neuberechnung sei aber fehlerhaft, erklärte das Gericht nun. Die Wirkung des geplanten Wegfalls eines Rastplatzes werde hier überschätzt. Behörde und Vorhabenträger müssen also nachbessern.
Die übrigen Einwände des BUND wies das Gericht zurück. Es betonte, dass die Verlängerung der A20 im Bundesverkehrswegeplan als Vorhaben des sogenannten vordringlichen Bedarfs eingestuft sei. Diese Bedarfsfeststellung sei für das Gericht verbindlich.
Mit dem Riesenbauprojekt soll die Autobahn von Schleswig-Holstein nach Niedersachsen verlängert werden, so dass zusammen mit der A28 eine Ost-West-Achse von der deutsch-polnischen bis an die deutsch-niederländische Grenze entsteht. Es ist seit Jahren umstritten: Umweltschützer kritisieren, dass der Bau neuer Autobahnen falsche Verkehrspolitik sei, und fürchten um Naturflächen wie etwa Moore am Rand der geplanten Strecke.
Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, dass der Abschnitt, über den am Donnerstag entschieden wurde, nicht durch Moore führen soll. Es erklärte außerdem, dass es das Klimaschutzgesetz nicht berücksichtigen musste, weil dieses beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht in Kraft gewesen war.
Zwar verpflichte das Grundgesetz den Staat zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen. Auch habe sich Deutschland dem Pariser Abkommen zum Klimaschutz angeschlossen und so dazu verpflichtet, zur Begrenzung des Klimawandels beizutragen. Doch ließen sich daraus keine Vorgaben für einzelne Planfeststellungsverfahren herleiten, erklärte das Gericht. Die Klage eines Landwirts, der für den Neubau enteignet werden soll, wies es zurück.
G.Schulte--BTB