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Bundesverwaltungsgericht: Schutzberechtigter Eritreer hat Recht auf Reiseausweis
Die Ausländerbehörde muss einem subsidiär schutzberechtigten Eritreer einen Reiseausweis für Ausländer ausstellen, wenn sein Herkunftsland ihm ohne eine sogenannte Reueerklärung keinen Pass gibt. In dieser Erklärung müsse er sich selbst einer Straftat bezichtigen, was von ihm nicht verlangt werden dürfe, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag. Die Botschaft Eritreas hatte den Pass davon abhängig gemacht, dass der Mann erkläre, seine "nationale Pflicht" nicht erfüllt zu haben und eine eventuelle Strafe dafür zu akzeptieren. (Az. 1 C 9.21)
Der Eritreer bekam in Deutschland subsidiären Schutz, weil ihm nach seiner illegalen Ausreise in Eritrea Inhaftierung und Folter oder unmenschliche Behandlung drohten. Die Ausländerbehörde wollte ihm keinen Reisepass ausstellen, sondern verlangte von ihm, bei der Botschaft einen Passantrag zu stellen. Seine Klage dagegen hatte nun Erfolg.
J.Horn--BTB