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Urteil: Grenzgänger müssen Schweizer Kindergeld von deutschen Leistungen abziehen
In Deutschland lebende Eltern, die als Grenzgänger in der Schweiz Kinderzulagen beziehen, müssen diese mit dem in Deutschland zustehenden Kindergeld verrechnen. Wie der Bundesfinanzhof in München am Donnerstag mitteilte, soll dafür der Bruttobetrag der Schweizer Kinderzulage herangezogen werden. Ein Schweizer Steuerfreibetrag für Kinder müsse bei der Berechnung des deutschen Kindergelds aber nicht berücksichtigt werden. (Az. III R 37/23)
Geklagt hatte eine Familie mit drei Kindern, die in Deutschland wohnt. Die Mutter war in dem vor Gericht verhandelten Zeitraum nicht erwerbstätig, der Vater pendelte für die Arbeit in die Schweiz. Aus diesem Grund hatte er Anspruch auf Kinderzulagen der Schweizer Ausgleichskasse in Höhe von monatlich 200 Schweizer Franken pro Kind.
Vor Gericht stritt die Familie mit der Familienkasse über Höhe und Recht auf Kindergeld in Deutschland. Der Bundesfinanzhof entschied dazu, dass die Familie zwar grundsätzlich Anspruch auf deutsches Kindergeld habe. In dem Fall müsse der Anspruch der in Deutschland lebenden Mutter allerdings mit dem des in der Schweiz arbeitenden Vaters abgeglichen werden.
Ansprüche, die wie bei dem Mann wegen einer Beschäftigung bestehen, seien dabei vorrangig. Das deutsche Kindergeld müsse daher nur in Differenz zu den Schweizer Leistungen gezahlt werden, sofern der deutsche Betrag über dem der Schweiz liegt. Dabei sei die Kinderzulage, nicht aber der Schweizer Kinderfreibetrag zu berücksichtigen.
L.Wyss--VB