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VGH Hessen: Kein Abschiebeverbot für Afghanen trotz schwieriger Verhältnisse
Ein junger Mann darf einer Gerichtsentscheidung aus Hessen zufolge trotz der schwierigen Verhältnisse in seinem Heimatland nach Afghanistan abgeschoben werden. In einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung entschied der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel am Dienstag, dass der innerstaatliche Konflikt in Afghanistan mit der Machtübernahme der radikalislamischen Taliban 2021 beendet sei. Es handle sich bei dem Kläger zudem um einen jungen erwerbsfähigen Mann, der vor Ort familiäre Strukturen habe. (Az. 12 A 869/26.A)
Der Kläger war 2015 nach Deutschland gekommen. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) ab, woraufhin der Mann erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden klagte.
Die Wiesbadener Richter verpflichteten 2021 das Bamf dazu, dem Afghanen einen subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Dem folgte nun aber in nächster Instanz der VGH nicht und ließ auch keine Revision gegen die Entscheidung zu.
Während die Wiesbadener Verwaltungsrichter noch in einem innerstaatlichen Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in der Provinz Herat einen Schutzgrund erkannt hatten, sahen die Kasseler Richter diesen Grund nicht und gaben damit dem Bamf Recht.
Zur Begründung verwies der Senat darauf, dass der Konflikt beendet sei. Andere Konflikte in der Region - etwa zwischen Afghanistan und Pakistan - seien kein Schutzgrund. Darüber hinaus sei der Kläger ein junger und gesunder erwerbsfähiger Mann, der außerdem ein familiäres Netzwerk habe.
Damit könne für ihn kein Abschiebungsverbot wegen der humanitären Verhältnisse in Afghanistan gelten. "Trotz der schwierigen Lebensbedingungen in Afghanistan" werde "der Kläger nicht in existenzielle Not geraten", erklärte das Gericht.
Als letztes Rechtsmittel kann der Kläger noch gegen die Nichtzulassung der Revision klagen. Der VGH maß dem Fall grundsätzliche Bedeutung bei und hatte deshalb die Berufung gegen die Entscheidung des Wiesbadener Verwaltungsgerichts auf Antrag des Bamf zugelassen.
A.Ammann--VB