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Verbot von Neonazisekte Artgemeinschaft: Bundesverwaltungsgericht urteilt am Mittwoch
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig will am Mittwoch über das Verbot der rechtsextremistischen Gruppe Artgemeinschaft entscheiden. Den Urteilstermin teilte es am Dienstag mit. Das Bundesinnenministerium hatte die Artgemeinschaft im Sommer 2023 als Verein verboten, weil sie sich gegen die Verfassung und wegen antisemitischer Inhalte auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. (Az. 6 A 18.23)
Die Gruppe mit etwa 150 Mitgliedern war demnach eine der zentralen Schnittstellen innerhalb der bundesweiten neonazistischen Szene. Die Artgemeinschaft klagte vor dem Bundesverwaltungsgericht, das in erster und letzter Instanz zuständig ist. Sie macht geltend, dass sie eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft sei. Darum könne sie nicht als Verein verboten werden.
Das Gericht verhandelte gleich zweimal. Nach einer ersten Verhandlung Ende Januar wurde zunächst ein Urteilstermin für den Februar angesetzt. Wegen neuer Erkenntnisse wurde dieser aber kurzfristig abgesagt. Die mündliche Verhandlung wurde auf Antrag der Bundesrepublik, die in dem Fall die Beklagte ist, wiedereröffnet, und am Montag noch einmal verhandelt.
Die neuen Erkenntnisse stammten den Gericht zufolge aus einem Ermittlungsverfahren gegen jemanden im Umfeld der verbotenen Gruppe. Es gehe in dem Fall um den Verdacht auf Verstöße gegen das Sprengstoff- und das Waffengesetz.
Die Innenministerien von Bund und Ländern können Vereine verbieten und deren Vermögen beschlagnahmen, wenn deren Aktivitäten gegen Strafgesetze oder den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder die verfassungsmäßige Ordnung in Deutschland untergraben.
Im Dezember kippte das Gericht ein Vereinsverbot. Klagen sogenannter regionaler Chapter des internationalen rechtsextremistischen Netzwerks Hammerskins klagten damals erfolgreich gegen das Verbot der Hammerskins Deutschland. Das Gericht gab ihnen aus formalen Gründen Recht, weil keine übergeordnete bundesweite Vereinigung existiere.
F.Fehr--VB