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Urteil: Abschiebung in Herkunftsland trotz Schutzstatus in Griechenland möglich
Abgelehnten Asylbewerbern, denen zuvor in Griechenland Schutz gewährt wurde, darf die Abschiebung in ihr Herkunftsland angedroht werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am Donnerstag über solche Fälle. Die Betroffenen durften wegen einer dort drohenden unmenschlichen Behandlung nicht nach Griechenland zurückgebracht werden. (Az. 1 C 24.25 und 1 C 16.25)
Es ging um zwei Menschen aus dem Irak, die in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurden oder subsidiären Schutz bekamen. Subsidiären Schutz bekommen Menschen, denen in ihrem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht, die aber weder als Flüchtlinge noch als asylberechtigt anerkannt sind.
In den Fällen, die nun vor dem Bundesverwaltungsgericht landeten, reisten die Iraker weiter nach Deutschland. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre Asylanträge aber ab und drohte ihnen die Abschiebung in den Irak an. Eine Abschiebung muss in den meisten Fällen zunächst angedroht werden. Damit verbunden ist dann eine Frist, innerhalb derer die Betroffenen freiwillig ausreisen können.
Beide Iraker zogen vor Gericht, die Verwaltungsgerichte in Köln und Stuttgart entschieden aber unterschiedlich. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte nun, dass ihnen die Abschiebung angedroht werden durfte. Denn wenn ein anderes EU-Land seiner Verantwortung nicht gerecht werde, dürfe Deutschland nicht mittelbar an dessen Entscheidung über den Schutz gebunden werden.
Das Bundesverwaltungsgericht bezog sich in seinen Urteilen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte im Juni 2024 entschieden, dass Deutschland Schutzsuchende nicht automatisch als Flüchtlinge anerkennen muss, wenn sie bereits in einem anderen EU-Land als Flüchtlinge anerkannt sind.
Im vergangenen Jahr entschied das Bundesverwaltungsgericht außerdem, dass Abschiebungen von nicht als besonders hilfsbedürftig geltenden alleinstehenden jungen männlichen Flüchtlingen nach Griechenland möglich sind. Ihnen drohten bei einer Rückkehr in das EU-Land keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die in der EU-Grundrechtecharta verankerte Rechte verletzen würden.
R.Flueckiger--VB