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Familie hat keinen Schmerzensgeldanspruch wegen Corona-Quarantäne
Eine Familie und eine Lehrerin aus dem niedersächsischen Landkreis Vechta sind mit Schmerzensgeldklagen wegen von den Behörden angeordneter Corona-Quarantänen gescheitert. In den am Donnerstag vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg veröffentlichten Entscheidungen nannte der zuständige Senat das Vorgehen des Landkreises rechtmäßig. Angesichts der Gefährlichkeit der Corona-Infektion sei die Quarantäneanordnung verhältnismäßig. Es handle sich nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern nur um eine Freiheitsbeschränkung. (Az. 6 U 15/22 und 6 U 12/22)
Im Fall der vierköpfigen Familie hatte der Landkreis zunächst für die Mutter eine Corona-Quarantäne angeordnet, weil deren unmittelbare Arbeitskollegin einen positiven PCR-Test hatte. Als die Mutter ebenfalls positiv auf das Coronavirus getestet wurde, ordnete der Landkreis auch für den Vater und die beiden Kinder eine Quarantäne an - ein Vorgehen, wie es in solchen Fällen üblicherweise von den Behörden umgesetzt wurde.
Die Familie begründete ihre Klage auf Schmerzensgeld damit, dass es für die Quarantänepflicht keine gültige Rechtsgrundlage gegeben habe. Außerdem nannte die Familie die PCR-Testmethode ungeeignet und beklagte soziale Einschränkungen sowie psychische Belastungen durch die Quarantäne.
Schon das Landgericht Oldenburg wies die Klage der Familie ab, weil es durch das Infektionsschutzgesetz die Voraussetzungen für eine Quarantäne als gegeben ansah. Das OLG nannte auch das Vorgehen mit dem vom Robert-Koch-Institut anerkannten PCR-Test rechtmäßig.
In einem ähnlichen zweiten Fall scheiterte die ebenfalls aus dem Landkreis Vechta stammende Lehrerin vor dem OLG. Die Frau hatte Kontakt mit einer positiv getesteten Schülerin, selbst aber einen negativen PCR-Test. Wegen der längeren Inkubationszeit beim Coronavirus befand der Senat auch hier die Quarantäneanordnung für rechtmäßig.
Angesichts der schwerwiegenden Gefahren für die Gesellschaft durch das Coronavirus sei das Opfer der von Quarantäneanordnungen betroffenen Menschen geringfügig, befanden die Richter. Ohnehin rechtfertige dieses weder unter Ausgleichs- noch unter Genugtuungsaspekten einen Schmerzensgeldanspruch.
D.Schneider--BTB