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Krankenkassen dürfen keine Werbung für Apotheken veröffentlichen
Krankenkassen dürfen keine Werbung für Apotheken veröffentlichen. Dies ist "eine rechtswidrige Beeinflussung" der Mitglieder, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Eine Werbebeilage der niederländischen Versandapotheke DocMorris in der Mitgliederzeitung der DAK war danach unzulässig. (Az: B 3 KR 5/21 R)
In der dem Heft 1/2017 der kostenlosen Mitgliederzeitschrift beigelegten Werbung hatte DocMorris Neukunden bei Einsendung eines Rezepts einen "Kennenlernvorteil" von fünf Euro und einen "Rezeptbonus" von zwei bis zwölf Euro versprochen. Der Hamburger Apothekerverein hielt dies für unzulässig und klagte auf Unterlassung.
Dagegen verwies die DAK auf den Hinweis im Impressum der Mitgliederzeitschrift, wonach Anzeigen und Beilagen "keine Empfehlungen" seitens der Krankenkasse sind. In den Vorinstanzen bekam die Krankenkasse noch Recht. Das BSG hob diese Urteile nun jedoch auf und verpflichtete die DAK zur Unterlassung.
Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf das gesetzliche "Beeinflussungsverbot". Dies sei im Oktober 2020 in das Sozialgesetzbuch eingefügt worden, habe entsprechend aber auch schon vorher gegolten. Zweck sei es insbesondere, die freie Apothekenwahl zu schützen.
Dafür sei es nicht erforderlich, dass Krankenkassen "selbst und gezielt ihre Versicherten auf eine bestimmte Apotheke hinweisen". Eine Werbebeilage wie hier reiche aus, um die Neutralitätspflicht der Kasse zu verletzen.
Die Werbung von DocMorris gehe zulasten der ortsansässigen Apotheken, die nicht in gleicher Weise in einer bundesweiten Mitgliederzeitung werben könnten. Mit der Beilage habe die DAK eine "Auswahlentscheidung" im eigenen wirtschaftlichen Interesse getroffen. "Dies rechtfertigt es, der Krankenkasse die Werbebotschaft der Versandapotheke zuzurechnen", befand das BSG.
Nach dem Kasseler Urteil kommt es dabei nicht darauf an, ob die Leser und Kassenmitglieder die Werbung tatsächlich als Empfehlung der DAK verstehen. Denn die Krankenkassen seien schon gesetzlich zur "Neutralität im Apothekenwettbewerb" verpflichtet.
L.Janezki--BTB