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Keine Kürzung von Heimentgelt wegen Coronapandemie
Die coronabedingte Beschränkung der Besuchs- und Ausgangsregeln in Heimen rechtfertigt keine Kürzung des vertraglich vereinbarten Heimentgelts. Ein Festhalten am unveränderten Vertrag war den Heimbewohnern zumutbar, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Beschluss entschied. (Az: III ZR 240/21)
Danach muss eine Frau aus Bayern 8877 Euro Heimkosten nachzahlen. Wegen der Coronapandemie verließ sie ihr Pflegeheim und zog im März 2020 zu ihrem Sohn. Ihr Heimzimmer räumte sie nicht, zahlte dafür aber nur knapp 400 Euro monatlich. Ihren Pflegevertrag kündigte sie zu Ende August 2020. Mit dem Heimträger stritt sie über die bis dahin aufgelaufenen weiteren Kosten.
Hierzu entschied nun der BGH, dass die Coronapandemie kein Grund war, das Heimentgelt zu mindern. Kernleistungen des Vertrags seien das Zimmer sowie bestimmten Pflege- und Betreuungsleistungen gewesen. Diese konnten "trotz pandemiebedingt hoheitlich angeordneter Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen weiterhin in vollem Umfang erbracht werden".
Daher habe sich die Geschäftsgrundlage für den Pflegevertrag durch diese Beschränkungen "nicht schwerwiegend geändert", betonten die Karlsruher Richter. Sie hätten dem Gesundheitsschutz der Bewohner und Beschäftigten der Heime gedient, "ohne den Vertragszweck infrage zu stellen".
Kontaktbeschränkungen habe es zudem auch außerhalb der Heime für die gesamte Gesellschaft gegeben. Vor diesem Hintergrund sei es der Heimbewohnerin zumutbar gewesen, "unverändert" an ihrem Pflegevertrag festzuhalten, entschied der BGH.
C.Kovalenko--BTB