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Landessozialgericht: Kasse muss bei chronischem Fatiguesyndrom vorerst mehr zahlen
Eine gesetzliche Krankenkasse müssen bei einem Patienten mit chronischem Fatiguesyndrom (CFS) vorläufig mehr zahlen als im Leistungskatalog vorgesehen. Zwar sei die Voraussetzung der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt, erklärte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am Montag in Celle. Doch im Ausnahmefall einer schweren Erkrankung müsse die Kasse für die Medikamente aufkommen.
Ein 55-Jähriger aus der Region Hannover hatte beim Gericht Eilanträge gestellt. Bei ihm wurde unter anderem CFS diagnostiziert, vor allem deswegen ist er schwerbehindert und pflegebedürftig. Er beantragte bei der Kasse die Übernahme von zwei Präparaten, die nach seiner Aussage gegen die Symptome helfen.
Die Krankenkasse lehnte aber ab. Vor Gericht argumentierte der Mann, dass er mit seiner Grunderkrankung im System der gesetzlichen Krankenkassen nicht ausreichend versorgt werde. Das Gericht hörte eine Sachverständige an, die erläuterte, dass es für CFS im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen keine Standardtherapie gebe. In der Wissenschaft werde nur die Versorgung der Symptome diskutiert.
Zudem verwies das Gericht auf die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage zur aktuellen Situation in Versorgung und Forschung zum CFS. Darin zeige sich die aktuelle Hoffnungslosigkeit einer kausalen Therapie dieser Krankheit. Darum könne im Ausnahmefall auch auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückgegriffen werden, erklärte es.
CFS oder ME/CFS ist eine noch wenig erforschte Krankheit, deren Ursachen unklar sind. Betroffene leiden unter verschiedenen Symptomen wie Schmerzen, Schwäche, Konzentrationsschwierigkeiten und extremer Müdigkeit. Die Krankheit tritt oft nach einem Virusinfekt wie beispielsweise dem Pfeifferschen Drüsenfieber oder Covid-19 auf.
J.Horn--BTB