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EuGH: Airline muss nach Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei einer Flugannullierung gestärkt. In diesem Fall muss die Erstattung des Ticketpreises auch die Provision umfassen, die ein Vermittler beim Kauf des Tickets erhoben hat, wie der EuGH am Donnerstag in Luxemburg mitteilte. Dies gilt demnach auch unabhängig davon, ob die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Provision kennt. (Az. C-45/24)
Hintergrund ist ein Fall aus Österreich, wo mehrere Reisende im Buchungsportal des Reisebüros Opodo, welches wiederum zur Ausgabe von Flugtickets der Airline KLM ermächtigt ist, Tickets bei ebenjener Fluggesellschaft für Flüge von Wien ins peruanische Lima und zurück erwarben. Da die Flüge annulliert wurden, erstattete KLM den Reisenden den gezahlten Betrag - allerdings abzüglich von rund 95 Euro, die Opodo ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte.
Die Reisenden wandten sich daraufhin an einen Verbraucherschutzverband, welcher vor österreichischen Gerichten geltend machte, dass die Erstattung auch die Provision umfassen müsse. KLM argumentierte hingegen, dass die Fluggesellschaft nicht verpflichtet sei, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten - denn ihr sei weder deren Existenz und erst recht nicht deren Höhe bekannt gewesen.
Nachdem sich der österreichische Oberste Gerichtshof diesbezüglich an den EuGH wandte, stellten die Luxemburger Richter nun aber klar, dass die Erstattung des Flugticketpreises auch die Provision umfassen muss. Wenn eine Fluggesellschaft akzeptiere, dass der Vermittler in ihrem Namen Flugtickets ausstelle, könne davon ausgegangen werden, "dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben", erklärte das Gericht.
Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen "unvermeidbaren" Bestandteil des Flugticketpreises darstelle, sei sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher müsse die Fluggesellschaft die Provision erstatten.
Es sei auch nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt, urteilte der EuGH. "Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert", erklärte der Gerichtshof. Im konkreten Rechtsstreit muss nun erneut die österreichische Justiz entscheiden, ist dabei aber an die Vorgaben aus Luxemburg gebunden.
oer/
O.Schlaepfer--VB