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Bundesverfassungsgericht kippt Altersgrenze für nebenberufliche Notare
Die feste Altersgrenze von 70 Jahren für nebenberufliche Notare ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag und begründete sein Urteil unter anderem mit dem Mangel an Bewerbern für dieses sogenannte Anwaltsnotariat. Anwaltsnotare sind Rechtsanwälte, die mit einer Zusatzqualifikation auch als Notare arbeiten; je nach Bundesland gibt es haupt- oder nebenberufliche Notare. (Az. 1 BvR 1796/23)
An das Verfassungsgericht wandte sich ein früherer Notar aus Nordrhein-Westfalen, der die Altersgrenze überschritten hat. Der Fall wurde schon vor mehreren Gerichten verhandelt. Vor dem Oberlandesgericht Köln und dem Bundesgerichtshof hatte der Notar keinen Erfolg, vor dem Bundesverfassungsgericht nun schon.
Dieses entschied, dass die entsprechenden Regelungen in der Bundesnotarordnung verfassungswidrig sind. Das gilt aber nur für Anwaltsnotare, nicht für hauptberufliche Notare, die sogenannten Nurnotare. Es handelt sich um einen Eingriff in die Berufsfreiheit, wie das Gericht ausführte. Bei Anwaltsnotaren sei er nicht mehr gerechtfertigt.
Die Regelung hat das Ziel, die beruflichen Chancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen. Zur Zeit ihrer Einführung 1991 gab es zu viele Bewerber für die Stellen. Es sollten auch Jüngere die Chance bekommen, den Beruf auszuüben.
Inzwischen besteht aber in vielen Regionen ein Mangel an Bewerbern für das Anwaltsnotariat. Darum sei die Regelung nicht mehr verhältnismäßig, entschied das Gericht. Sie gilt noch bis zum 30. Juni 2026. Bis dahin muss der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen.
B.Wyler--VB