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BSW zeigt Habeck wegen Verleumdung an: Staatsanwaltschaft Dresden leitet Verfahren ein
Nach einer Strafanzeige des Bündnisses Sahra Wagenknecht (BSW) hat die Staatsanwaltschaft Dresden Ermittlungen wegen des Anfangsverdachts der Verleumdung gegen den ehemaligen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) eingeleitet. Das teilte die Behörde am Dienstag in der sächsischen Landeshauptstadt mit. Habeck soll demnach nach Darstellung des BSW bei einer Wahlkampfveranstaltung in Dresden am 30. August vergangenen Jahres "inhaltlich unzutreffende Tatsachen" über das BSW und dessen Parteigründerin Sahra Wagenknecht geäußert haben.
Habecks Verteidigung sieht in den fraglichen Äußerungen nach Angaben der Staatsanwaltschaft hingegen "eine strafrechtlich zulässige kritische Meinungsäußerung". Die Strafanzeige stellte das BSW demnach etwa einen Monat nach der Wahlkampfveranstaltung am 30. Oktober, diese ging am 13. November bei der Staatsanwaltschaft ein. Nach der vorgeschriebenen Information des Bundestags eröffnete die Staatsanwaltschaft dann am 21. März ein Ermittlungsverfahren. Habeck ist aktuell Bundestagsabgeordneter.
Angaben zum Inhalt der vom BSW beanstandeten Äußerungen macht die Behörde nicht. Das BSW zeigte Habeck demnach wegen Verleumdung sowie im Fall von Wagenknecht wegen Verleumdung einer Person des politischen Lebens an. Die Staatsanwaltschaft beantragte nach eigenen Angaben beim Bundestag die Aufhebung der Immunität Habecks. Eine Entscheidung des Parlaments sei ihr bislang noch nicht übermittelt worden, teilte diese am Dienstag weiter mit.
Nach Angaben des Bundestags lehnte dessen Plenum am 5. Juni die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Habeck mehrheitlich ab. Es folgte damit einer Empfehlung des für derartige Fälle zuständigen Immunitätsausschusses. Um was es bei dem Strafverfahren geht, teilte der Bundestag aber nicht mit.
Politiker und Amtsträger sind über den üblichen strafrechtlicher Ehrschutz hinaus zusätzlich durch einen Paragrafen des deutschen Strafgesetzbuchs geschützt. Dieser ahndet Beleidigungen und Verleumdungen, die öffentlich mit Blick auf ihre Tätigkeit erfolgen. Parlamentsabgeordnete sind zugleich durch Immunitätsregeln geschützt. Strafrechtliche Ermittlungen gegen sie sind nur möglich, wenn das Parlament zustimmt und die Immunität aufhebt. Das soll amtierende Abgeordnete vor ungerechtfertiger Verfolgung schützen.
P.Staeheli--VB