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Mord an 14-Jähriger in Hessen: Strafe für Täter wird neu verhandelt
Im Fall einer in Hessen ermordeten 14-Jährigen muss das Landgericht Kassel neu über die Strafe für den Täter entscheiden. Es machte Rechtsfehler bei seiner optimistischen Prognose zur Entwicklung des zur Tatzeit 20-Jährigen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied. Die Vorhersage stütze sich nicht auf tragfähige Tatsachen. (Az. 2 StR 597/24)
Das Landgericht hatte in seinem Urteil vom Mai 2024 festgestellt, dass der junge Mann das Mädchen im September 2023 in der Nähe eines Waldstücks bei Bad Emstal erwürgte. Tatmotiv war die Befriedigung seines Geschlechtstriebs. Nach ihrem Tod berührte er die Leiche in "sexuell motivierter Weise" und filmte das. Deswegen wurde er auch wegen Störung der Totenruhe verurteilt.
Zur Tatzeit war er fast 21 Jahre alt. Das Landgericht wandte Erwachsenenstrafrecht an, nutzte allerdings eine Ausnahmeregelung. Diese sieht vor, dass bei Heranwachsenden unter 21 Jahren statt einer lebenslangen Haftstrafe auch eine Strafe zwischen zehn und 15 Jahren verhängt werden kann. Das ist möglich, wenn erwartet werden kann, dass sich der Täter nach seiner Haftstrafe wieder erfolgreich in die Gesellschaft eingliedert.
In dem Fall hielt das Gericht es nicht für ausgeschlossen, dass er sich nach langer Haftzeit mit einer sozialtherapeutischen Behandlung wieder in die Gesellschaft eingliedern könne. Es verurteilte den Mann zu elf Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe, die in einer sozialtherapeutischen Anstalt - einem Gefängnis mit besonderem Therapieangebot - vollzogen werden sollte. Außerdem sollte später darüber entschieden werden, ob er nach Verbüßung der Strafe in der Sicherungsverwahrung untergebracht wird.
Die Staatsanwaltschaft wandte sich an den BGH. Dieser hob die Entscheidung über die Strafe nun auf, das Landgericht muss neu darüber verhandeln. Es unterlegte die positive Erwartung, dass der Täter noch formbar sei, dem BGH zufolge nicht mit tragfähigen Tatsachen.
Ein Gutachter stellte eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit einem hohen Anteil an psychopathischen Merkmalen bei dem Mann fest. Ein Erfolg der Therapie in der Haft sei eher unwahrscheinlich. Das Landgericht brauche darum gewichtige Argumente für eine günstige Prognose, erklärte der BGH. Diese fehlten aber.
S.Leonhard--VB