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Urteil: Probezeit darf nicht gesamte Dauer des Arbeitsvertrags umfassen
Eine Probezeit darf nicht die gesamte Dauer des Arbeitsvertrags umfassen. Eine solche Vereinbarung ist in der Regel unwirksam, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschied. Als Folge kann demnach der Arbeitgeber nicht mit verkürzter Frist, sondern nur ordentlich kündigen. (Az. 2 AZR 275/23)
Der Kläger war zum September 2022 als "Serviceberater/Kfz-Meister" bei einem Autohaus im Raum Lübeck eingestellt worden. Die Probezeit betrug sechs Monate, danach sollte auch der Vertrag auslaufen, es sei denn, ein Folgevertrag würde gesondert vereinbart. Der Arbeitgeber kündigte schon nach knapp zwei Monaten mit der bei Probezeitkündigungen üblichen Frist von zwei Wochen. Dagegen klagte der Kfz-Meister.
Das BAG erklärte nun die Probezeitvereinbarung für unwirksam, denn nach den gesetzlichen Vorgaben könne sie nur einen bestimmten Teil der Vertragslaufzeit ausmachen. Wie groß dieser Anteil sein darf, ist bislang umstritten und blieb auch im Streitfall offen. Jedenfalls sei aber in der Regel "die Vereinbarung einer Probezeit unwirksam, die - wie vorliegend - der gesamten Dauer der vereinbarten Befristung entspricht", urteilte das BAG.
Anders als vom Kläger erhofft wurde dadurch allerdings die Kündigung nicht gänzlich unwirksam. Lediglich die verkürzte Zwei-Wochen-Frist für die Probezeitkündigung könne der Arbeitgeber nicht nutzen, heißt es in dem Erfurter Urteil. Die Kündigung sei daher in eine ordentliche Kündigung umzudeuten.
Eine Kündigung sei so nur mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats möglich gewesen, erklärte das BAG. Daher endete im Streitfall das Arbeitsverhältnis nicht schon am 11., sondern erst am 30. November 2022.
T.Zimmermann--VB