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EuGH-Gutachten: EU-Länder dürfen Presse gegenüber sozialen Medien unterstützen
EU-Länder können einem neuen Gutachten am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge unterstützende Maßnahmen für die Presse gegenüber digitalen Dienstleistern erlassen, solange das nicht die Vertragsfreiheit einschränkt. Diese Auffassung vertrat der zuständige EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar in seinen am Donnerstag in Luxemburg vorgelegten Schlussanträgen. Es ging um eine Regelung aus Italien, gegen die der US-Konzern Meta vor Gericht gezogen war. (Az. C-797/23)
Die italienische Regelung sieht unter anderem vor, dass digitale Dienstleister wie Online-Netzwerke Presseverlagen einen Ausgleich für die Nutzung journalistischer Artikel zahlen müssen. Das italienische Gericht fragte den EuGH, ob die Regelung mit EU-Recht vereinbar ist.
Szpunar vertrat nun die Auffassung, dass die vorgesehenen Maßnahmen rechtens seien, solange sie nicht dazu verpflichteten, einen Vertrag abzuschließen oder ohne tatsächliche Nutzung zu zahlen. Dabei ging es beispielsweise darum, dass die Sichtbarkeit von Inhalten während der Verhandlungen nicht eingeschränkt wird.
Die Befugnisse der italienischen Behörde für das Kommunikationswesen seien zulässig,wenn sie sich in einem unterstützenden Rahmen hielten und den Parteien nicht ihre Vertragsfreiheit nähmen. Der Markt sei durch eine starke Asymmetrie zwischen Internetplattformen und Verlagen gekennzeichnet, erklärte der Generalanwalt. Die vorgesehenen Maßnahmen sollten ein Gleichgewicht wiederherstellen.
Die unternehmerische Freiheit werde dadurch nicht eingeschränkt, argumentierte Szpunar weiter. Die Regelungen verfolgten ein Ziel, das im allgemeinen Interesse liege: nämlich die Stärkung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Presse, die ein wesentlicher Pfeiler der Demokratie sei.
Die Schlussanträge sind noch kein Urteil. Die europäischen Richterinnen und Richter sind nicht daran gebunden, orientieren sich aber oft daran. Ein Urteilstermin am EuGH wurde noch nicht bekanntgegeben. Nach der Entscheidung in Luxemburg muss das italienische Gericht im konkreten Fall urteilen. Es muss dabei die Rechtsauffassung des EuGH berücksichtigen.
B.Baumann--VB