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Schnelladesäulen an Autobahnen: Fastned droht nach EuGH-Urteil Niederlage
Im Streit um Schnellladesäulen für E-Autos an deutschen Autobahnen droht dem Ladesäulenbetreiber Fastned eine Niederlage. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg stärkte mit einem Urteil vom Dienstag der Autobahn GmbH des Bundes den Rücken. Demnach ist es zulässig, eine schon bestehende Konzession auch nach der Privatisierung des Konzessionsnehmers zu erweitern. (Az. C-452/23)
Fastned Deutschland wandte sich an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Firma bemängelt, dass Bau und Betrieb der Schnelllader auf Rastplätzen ohne europaweite Ausschreibung der Autobahn Tank und Rast GmbH und der Ostdeutsche Autobahntankstellen GmbH übertragen wurden, welche ungefähr 90 Prozent der Raststätten betreiben. Dazu wurden die bestehenden etwa 360 Konzessionsverträge für Rastanlagen um die Errichtung und den Betrieb von Schnellladern ergänzt.
280 dieser Konzessionen waren schon zwischen 1996 und 1998 mit einer Laufzeit von bis zu 40 Jahren ohne Ausschreibung an die staatliche Vorgängerin der beiden GmbH vergeben worden, bevor diese privatisiert wurde. Aus der Privatisierung gingen später die Autobahn Tank und Rast und die Ostdeutsche Autobahntankstellen hervor.
Das Düsseldorfer Gericht setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob das Vorgehen EU-rechtskonform war. Eine EU-Vorschrift erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, eine bestehende Konzession ohne neues Vergabeverfahren zu ändern, wenn das wegen unvorhersehbarer Umstände erforderlich wird.
Fastned findet, dass diese Vorschrift nicht für Konzessionen gilt, die ursprünglich ohne Ausschreibung vergeben wurden. Der EuGH sah das aber nun anders. Die Vorschrift gelte auch dann, wenn die Konzession ursprünglich ohne Ausschreibung an eine In-House-Einrichtung vergeben worden sei und nach der Privatisierung geändert werde, erklärte er.
Der Rechtsstreit ist damit noch nicht beendet. Im konkreten Fall entscheidet das Düsseldorfer Gericht, es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
F.Fehr--VB