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EuGH stärkt Airline in Streit über Erstattung per Reisegutschein den Rücken
In einem Rechtsstreit zwischen der portugiesischen Fluggesellschaft TAP und einem deutschen Passagier hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Position der Airline gestärkt. Bei einem ausgefallenen Flug gelte die Beantragung eines Reisegutscheins auf der Internetseite als schriftliches Einverständnis, entschied der EuGH am Donnerstag in Luxemburg. Der Passagier hatte erst das Online-Formular ausgefüllt, wollte aber später statt eines Gutscheins lieber das Geld. (Az. C-76/23)
Er hatte bei TAP einen Flug von Fortaleza in Brasilien über Lissabon nach Frankfurt am Main gebucht. Der Anschlussflug wurde annulliert. In solchen Fällen bietet TAP zwei Möglichkeiten der Erstattung an: Entweder bekommen Passagiere sofort einen Gutschein, nachdem sie ein Formular auf der Website ausgefüllt haben. Oder sie nehmen mit dem sogenannten Contact-Center Kontakt auf, das den Sachverhalt prüft. Dann ist auch eine Erstattung als Geldbetrag möglich. Wenn die Passagiere sich aber für den Reisegutschein entschieden haben, ist eine Erstattung in Geld ausgeschlossen.
Im konkreten Fall entschied sich der Passagier erst für den Gutschein und füllte das Online-Formular aus. Er bekam den Gutschein per E-Mail zugesandt. Zwei Monate später änderte er seine Meinung aber und wollte vor Gericht durchsetzen, dass er doch Geld bekommt.
Das Landgericht in Frankfurt am Main bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. In der entsprechenden Verordnung heißt es, Voraussetzung für die Erstattung in Form eines Gutscheins sei das schriftliche Einverständnis des Passagiers.
Wenn dieser auf der Internetseite der Airline ein Formular ausgefüllt und die Erstattung als Gutschein gewählt habe, sei von einem schriftlichen Einverständnis auszugehen, erklärte der EuGH. Der Passagier müsse aber eine informierte Wahl treffen können. Die Airline müsse also deutlich und umfassend über die verschiedenen Möglichkeiten informieren.
Im konkreten Fall entscheidet nun das Frankfurter Gericht. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
A.Ruegg--VB