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Bundesgerichtshof bekräftigt Recht auf Umbauten für Barrierefreiheit
Barrierefreie Umbauten in Mehrfamilienhäusern auf eigene Kosten sind im Normalfall erlaubt. Das bekräftigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag mit zwei Urteilen, in denen es um einen Außenaufzug und eine Terrasse mit Rampe ging. In beiden Fällen klagten Wohnungseigentümer gegen die Eigentümergemeinschaft. (Az. V ZR 244/22 u.a.)
Nach einer rechtlichen Neuregelung von 2020 können Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Das gilt aber nicht, wenn die Wohnanlage dadurch grundlegend umgestaltet oder ein Eigentümer ohne sein Einverständnis benachteiligt würde.
Der erste dem BGH vorliegende Fall betraf zwei denkmalgeschützte Jugendstilhäuser in München. Eigentümer von Wohnungen im dritten und vierten Stock des schlichteren Hinterhauses wollten einen Außenaufzug am dortigen Treppenhaus bauen. Das lehnte die Eigentümerversammlung aber ab, woraufhin sie vor Gericht zogen. Das Landgericht München entschied, dass ein Aufzug am Hinterhaus errichtet werden sollte. Das bestätigte der BGH nun.
Es handle sich um eine angemessene bauliche Veränderung zur Barrierefreiheit, erklärte er. Nur ausnahmsweise dürfe die Angemessenheit verneint werden - wenn nämlich untypische Nachteile entstünden. Das habe der Gesetzgeber als Regel vorgesehen und die Eigentümergemeinschaft müsse darum aufzeigen, warum es sich um einen untypischen Fall handle. Das sei bei dem Haus in München nicht geschehen.
Ähnlich entschied der Bundesgerichtshof im zweiten Fall, in dem es um eine Wohnanlage in Nordrhein-Westfalen ging. Die Erdgeschosswohnungen haben Sondernutzungsrechte am Garten. Um die Wohnung von dort aus barrierefrei erreichen zu können, beantragte eine Wohnungseigentümerin eine 65 Zentimeter aufzuschüttende Terrasse und eine Rampe als Zugang. Die Eigentümergemeinschaft erlaubte das, außerdem durfte sie das Doppelfenster im Wohnzimmer durch eine verschließbare Tür ersetzen.
Dagegen klagten andere Eigentümer von Wohnungen in der Anlage. Vor dem Amtsgericht Bonn und dem Landgericht Köln hatten sie damit Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil aus Köln nun jedoch auf und wies die Klage ab.
W.Huber--VB