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Weg für Entschädigung in weiteren Dieselfällen frei
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Montag können viele weitere Dieselkäufer in Deutschland auf Schadenersatz hoffen. Wie der BGH in Karlsruhe entschied, steht Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Entschädigung zu, wenn in ihrem Auto die Abgasreinigung wegen eines sogenannten Thermofensters nicht ordnungsgemäß funktioniert. Das gilt auch, wenn der Autobauer nicht absichtlich getäuscht, sondern lediglich fahrlässig gehandelt hat. (Az. VIa ZR 335/21 u.a.)
Ein Thermofenster steuert die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur. Bei besonders hohen oder tiefen Temperaturen wird die Reinigung gedrosselt, weswegen das Auto dann mehr potenziell gesundheitsschädliche Stickoxide ausstößt. Bislang hatte der BGH Schadenersatz wegen eines Thermofensters immer abgelehnt. Er argumentierte, dass es sich nicht um vorsätzliche Schädigung von Autokäufern, sondern höchstens um Fahrlässigkeit handle.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied aber im März, dass auch bei Fahrlässigkeit ein Anspruch auf Schadenersatz bestehe. Bereits vorher hatte er geurteilt, dass Abschalteinrichtungen wie Thermofenster nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig sind. Das europäische Urteil musste der BGH nun in die nationale Rechtsprechung integrieren.
Er erklärte nun, dass der Käufer einen Schaden erlitten habe, wenn sein Auto möglicherweise nicht immer zur Verfügung stehe - etwa weil Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung drohten.
In den drei Musterfällen ging es um Klagen gegen Audi, Volkswagen und Mercedes. In allen drei Fällen muss das jeweilige Oberlandesgericht, das die Klage zurückgewiesen hatte, nun neu verhandeln. Der Autokäufer muss jeweils beweisen, dass eine solche Abschalteinrichtung vorliegt. Der Hersteller muss beweisen, dass sie ausnahmsweise zulässig ist.
Wenn das jeweilige Gericht feststellt, dass in dem Auto eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, muss der Hersteller beweisen, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. "Kann sich der Fahrzeughersteller von jedem Verschulden entlasten, haftet er nicht", sagte die Vorsitzende Richterin Eva Menges bei der Urteilsverkündung.
Wenn der Hersteller aber haftet, soll er eine Entschädigung zahlen. Der ganze Kaufpreis soll nicht rückerstattet werden, sondern nur die Wertminderung. Ohne Expertengutachten solle eine Summe zwischen fünf und 15 Prozent des Kaufpreises gezahlt werden, erläuterte Richterin Menges. Davon müssten aber Vorteile abgezogen werden. Dazu kann etwa die bisherige Nutzung des Autos gehören oder ein Softwareupdate.
Die Autobauer berufen sich bislang darauf, dass sie nicht hätten wissen können, dass die verbauten Thermofenster möglicherweise unzulässig waren. In den strittigen Fällen war die Typgenehmigung vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt worden. Volkswagen und Audi teilten nach dem Urteil mit, dass die Berufungsgerichte jetzt klären müssten, ob ein Anspruch vorliege. Nach Auffassung der Autobauer sei das in den beiden Fällen nicht so und die Klagen müssten abgewiesen werden.
"Schummeln lohnt sich nicht", erklärte dagegen die grüne Bundestagsabgeordnete Linda Heitmann. Sie rief betroffene Autokäuferinnen und -käufer dazu auf, ihre Ansprüche zu prüfen und entsprechend geltend zu machen.
Der ökologische Verkehrsclub VCD begrüßte die BGH-Entscheidung. Seinem verkehrspolitischen Sprecher Michael Müller-Görnert zufolge ist sie "ein weiterer Beleg dafür, dass der Verbrenner ausgedient hat". Er forderte, Hersteller müssten "günstige und effiziente Elektro-Autos auf den Markt bringen, die stadtverträglich sind und Ressourcen schonen."
Der Deutsche Richterbund geht davon aus, dass nun die "nächste Welle von Dieselklagen" auf die Zivilgerichte zurollt. Viele spezialisierte Anwaltskanzleien hätten "auf den Startschuss des BGH-Urteils gewartet", um Dieselklagen mit neuer Stoßrichtung auf den Weg zu bringen, erklärte Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn. Er forderte von der Politik, für Entlastung der Gerichte zu sorgen.
B.Shevchenko--BTB