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EuGH: Kunde muss vor Veröffentlichung von Daten im Telefonverzeichnis einwilligen
Vor der Veröffentlichung von persönlichen Daten im Telefonverzeichnis eines Telekommunikationsanbieters muss der Betreffende einwilligen. Diese Einwilligung erstreckt sich dann auf die weitere Verarbeitung der Daten durch andere Unternehmen für Telefonverzeichnisse, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschied. Die Daten müssten auf Wunsch der Betreffenden wieder gelöscht werden. (Az. C-129/21)
Es ging um einen Fall aus Belgien. Der Anbieter Telenet gab Daten an den Anbieter Proximus weiter. Proximus bietet Verzeichnisse im Internet an, die Namen, Adresse und Telefonnummer enthalten. Ein Telenet-Kunde forderte von Proximus, seine Daten nicht in dem Verzeichnis zu veröffentlichen, was zunächst auch so geschah.
Später aktualisierte Telenet jedoch die Daten und gab sie wiederum an Proximus weiter. Sie waren nicht als vertraulich ausgewiesen und erschienen wieder im Verzeichnis. Der Kunde forderte Proximus erneut auf, seine Daten nicht zu veröffentlichen. Das Unternehmen antwortete, dass es die Daten aus den Verzeichnissen gelöscht habe. Es habe außerdem Google kontaktiert, damit die Links entfernt würden. Die Kontaktdaten seien auch anderen Anbietern weitergeleitet worden, die dank monatlicher Aktualisierungen von der Forderung informiert worden seien.
Der Kunde beschwerte sich parallel bei der belgischen Datenschutzbehörde, die gegen Proximus wegen Datenschutzverstößen eine Geldbuße von 20.000 Euro verhängte. Dagegen zog Proximus vor Gericht.
Der Anbieter argumentiert, dass die Einwilligung des Betreffenden vor der Veröffentlichung seiner Daten im Telefonverzeichnis nicht notwendig sei. Stattdessen müsse er selbst beantragen, dort nicht aufgeführt zu werden. Die Datenschutzbehörde sah das genau umgekehrt. Das Gericht in Brüssel bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Dieser bestätigte nun, dass die Einwilligung vorliegen müsse.
Es sei aber nicht notwendig, dass der Betreffende vorher alle Unternehmen kenne, welche die Daten später verarbeiten sollten. Der für die Verarbeitung von persönlichen Daten Verantwortliche - wie Proximus - müsse bei einem Widerruf dieser Einwilligung Suchmaschinenanbieter, andere Anbieter von Verzeichnissen und den Telefonanbieter informieren, von dem die Daten übermittelt wurden.
Dieser müsse seine Liste anpassen - der Kunde brauche sich nicht an mehrere Stellen zu wenden. Im konkreten Fall entscheidet nun das Gericht in Brüssel. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
K.Brown--BTB