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Urteil in Koblenz: Kein Schmerzensgeld nach Sturz auf historischem Kopfsteinpflaster
Nach einem Sturz auf altem Kopfsteinpflaster bekommt eine Frau aus Rheinland-Pfalz kein Schmerzensgeld. Unebenheiten und kleine Lücken von zwei bis drei Zentimetern sind bei historischem Bodenbelag in einer Altstadt normal und gewünscht, wie das Landgericht Koblenz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied. Die Frau war im Sommer 2021 auf einem Fußweg an einer Stadtmauer gelaufen und gestürzt. Dabei brach sie sich die Schulter.
Sie gab an, dass im Pflaster eine mehrere Zentimeter große Lücke gewesen sei. Sie sei mit ihren Schuhen hängen geblieben und gefallen. Wegen des mehrfachen Schulterbruchs müsse sie noch immer behandelt werden. Die Frau forderte ein Schmerzensgeld von 4000 Euro von der vom Gericht nicht genannten Stadt, weil diese einen verkehrssicheren Zustand herstellen müsse.
Das Landgericht sah aber keine Pflichtverletzung der Stadt. Die Verkehrssicherung umfasse "diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren", teilte es mit.
Dabei könne nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Grundsätzlich müssten Belag oder Pflaster instand gehalten werden, führte das Gericht aus. Fußgänger müssten sich aber den Verhältnissen anpassen. Welche Unebenheiten sie akzeptieren müssen, hängt dem Gericht zufolge von der Art der Vertiefung und von den Umständen vor Ort ab.
In dem Fall handle es sich bei dem Kopfsteinpflaster um einen üblichen historischen Bodenbelag mit groben Steinen. Wer dort entlang laufe, könne nicht darauf vertrauen, dass der Weg lückenlos und eben sei.
Das Gericht verwies darauf, dass die Klägerin nur wenige Gehminuten vom Unfallort entfernt wohnt. Die Lücke im Kopfsteinpflaster sei ohne weiteres erkennbar, der Stein sei dunkler als die anderen. Das Urteil fiel am 9. Februar. Es ist noch nicht rechtskräftig.
L.Wyss--VB