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Sorge vor Extremisten in Staatsdienst: Bremen verschärft Einstellungsverfahren
Das Bundesland Bremen will seinen öffentlichen Dienst besser vor Unterwanderung durch extremistische und verfassungsfeindliche Bewerber schützen. Der Senat beschloss nach Angaben vom Dienstag eine Gesetzesnovelle, die Einstellungsverfahren für Beamte und das Disziplinarrecht verschärft. Ergeben sich im Einstellungsverfahren oder durch öffentliche zugängliche Quellen etwa konkrete Zweifel an der Verfassungstreue, ist demnach eine anlassbezogene Anfrage an den Verfassungsschutz möglich.
Erkenntnisse aus sozialen Netzwerken zählten ausdrücklich dazu, teilte die fachlich zuständige Finanzbehörde in der Hansestadt mit. Die Regel soll demnach für Beamtinnen und Beamte gelten, die für eine Einstellung oder Übernahme von einem anderen Dienstherrn vorgesehen sind. Sechs Monate nach Ende des Einstellungsverfahren würden alle Informationen wieder gelöscht. Die Bürgerschaft muss der Novelle noch zustimmen.
Diese sieht nach Senatsangaben auch eine anlassbezogene Anfrage beim Verfassungsschutz vor, wenn sich bei Disziplinarverfahren gegen Beamte wegen eines Verstoßes gegen die Verfassungstreue Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen ergeben. Auf richterliche Anordnung hin soll dann auch die Hautoberfläche in Augenschein genommen werden können, um mögliche verfassungsfeindliche Tätowierungen nachweisen zu können, wie es hieß. Dadurch sollten die Möglichkeiten zur Beweissicherung verbessert werden.
"Die Integrität des öffentlichen Diensts muss gewahrt bleiben. Gegner unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung haben im Staatsdienst nichts verloren", erklärte Finanzsenator Björn Fecker (Grüne). Das gelte "sowohl für Rechts- als auch Linksextremisten", fügte er hinzu.
Beamte legen einen Diensteid auf das Grundgesetz und alle hierzulande geltenden Gesetze an. Sie sind unter anderem dazu verpflichtet, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und deren Erhalt einzutreten. Diese Treuepflicht gilt selbst im Ruhestand weiter. Verstöße gelten als Dienstvergehen und können zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.
R.Buehler--VB