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Restwert von kreditfinanziertem Altwagen wird auf Kraftfahrzeughilfe angerechnet
Menschen mit Behinderung müssen sich beim Kauf eines neuen Autos den Wert ihres Altwagens auf die Kraftfahrzeughilfe anrechnen lassen. Das gilt auch, wenn der Altwagen auf Kredit gekauft wurde und daher noch der Bank gehört, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied. (Az. B 5 R 11/24 R)
Die Kraftfahrzeughilfe wird Menschen mit Behinderung von der Rentenversicherung gezahlt, wenn sie für ihre Fahrten zur Arbeit oder Ausbildung ein Auto benötigen. Sie beträgt einkommensabhängig derzeit bis zu 22.000 Euro, gegebenenfalls plus behindertengerechter Zusatzausstattung. Bei der Förderung wird allerdings der Verkehrswert des Altwagens abgezogen.
Im Streitfall hatte die Klägerin ihr bisheriges Auto über ein Darlehen finanziert. Zur Absicherung übereignete sie das Auto der Bank und überließ dieser den Fahrzeugbrief. Als sie sich ein neues Auto kaufte, verkaufte sie das alte und tilgte mit dem Geld das Darlehen.
Auf die Förderung des Neuwagens rechnete die Rentenversicherung wie üblich den Verkehrswert des alten an. Dagegen wehrte sich die Klägerin mit dem Hinweis, das Auto habe ja gar nicht ihr gehört, sondern der Bank.
Wie die Vorinstanzen wies nun jedoch auch das BSG die Klage ab. "Bei einer Neuanschaffung eines Fahrzeugs ist das vorher genutzte Fahrzeug auch dann ein Altwagen, wenn es sich um ein darlehensfinanziertes, sicherungsübereignetes Fahrzeug handelt", urteilten die Kasseler Richter.
Eine Unterscheidung zwischen einem eigen- und einem fremdfinanzierten Altwagen sehe die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht vor. Auch einen Abzug der noch offenen Schulden vom Wert des Altwagens gebe es daher nicht.
K.Sutter--VB