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Bundessozialgericht: In der Regel kein Unfallschutz bei Sturz von Kliniktoilette
Stürzen Patienten im Krankenhaus von der Toilette, ist dies in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Versichert sind nur "krankenhausspezifische Gefahren", wozu der Gang zur Toilette nicht gehört, wie das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel entschied. Ausnahmen sind danach nur denkbar, wenn der Krankenhausträger Bauvorschriften oder andere Standards nicht eingehielt. Eine Ausweitung des Unfallschutzes lehnte das BSG damit ab. (Az.: B 2 U 6/23 R)
Die heute 69-jährige Klägerin aus Berlin war in der Schlaganfallstation eines Krankenhauses behandelt worden. Unter anderem war sie halbseitig rechts gelähmt. Am Unfalltag begleitete ein Pfleger sie ins Badezimmer, verließ dann aber den Raum, als die Patientin auf der Toilette saß. Sie stürzte von der Toilette und brach sich den rechten Arm und die Schulter. Wie die Berufsgenossenschaft lehnten auch die Vorinstanzen Unfallschutz ab, weil der Gang zur Toilette der unversicherten Privatsphäre zuzurechnen sei.
Im Grundsatz folgte dem nun auch das BSG. Versichert seien nur "krankenhausspezifische Gefahren", die im Zusammenhang mit der Behandlung stünden und die insbesondere zu Hause nicht vergleichbar bestünden - etwa ein Sturz aus dem im Krankenhaus deutlich höheren Bett.
Ohne Erfolg argumentierte der Anwalt der Klägerin, "krankenhausspezifisch" seien gerade auch die Erkrankungen, deretwegen die Patienten behandelt würden. Seine Mandantin sei wegen ihrer halbseitigen Lähmung gestürzt. Die mit diesem Argument verbundene Ausweitung des Versicherungsschutzes lehnten die Kasseler Richter jedoch ab.
Allerdings betonte das BSG, dass die Risiken des Krankenhauses auch "in den privaten Bereich hineinwirken" könnten. Das sei hier der Fall, wenn Bad und Toilette nicht den baulichen Vorschriften oder anderweitigen Krankenhausstandards entsprächen. Dies soll das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam nun noch überprüfen.
R.Buehler--VB