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"Hängt die Grünen"-Plakate von rechter Partei in Sachsen: Geldstrafen bestätigt
Nach dem Anbringen von Plakaten mit der Aufschrift "Hängt die Grünen" sind die Geldstrafen für zwei Mitglieder der rechtsextremen Splitterpartei Der III. Weg in Sachsen bestätigt worden. Das Landgericht Zwickau wies die Berufungen der Angeklagten Tony G. - des Landesvorsitzenden der Partei - und Rico D. gegen ein Urteil des Amtsgerichts am Donnerstag im Wesentlichen zurück.
Bei G. bestätigte es eine Volksverhetzung, bei D. sah es aber lediglich Beihilfe. Die Plakate hatten im Bundestagswahlkampf 2021 vor allem in Sachsen und Bayern für Schlagzeilen gesorgt. Es gab damals in Sachsen ein Hin und Her, ob die Plakate abgehängt werden müssen.
Nachdem das Verwaltungsgericht Chemnitz dies zunächst verneinte und die Stadt Zwickau dagegen Beschwerde einlegte, kassierte das sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen letztlich die Entscheidung und entschied, dass Wahlplakate mit der Aufschrift "Hängt die Grünen" entfernt werden müssen. Zuvor hatten auch Gerichte in Bayern der rechtsextremen Partei das Anbringen von Wahlplakaten mit der Aufschrift untersagt.
Im März 2023 wurden G. und D. vom Amtsgericht Zwickau wegen Volksverhetzung zu Geldstrafen von 120 beziehungsweise 50 Tagessätzen verurteilt, was 4800 beziehungweise 850 Euro ergab. Sie hatten in verschiedenen Orten Wahlplakate angebracht, was sie in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht auch nicht bestritten.
Sie beriefen sich vielmehr darauf, nicht gewusst zu haben, dass sie die Plakate nicht aufhängen durften. Dazu hätten sie eine Rechtsanwältin befragt. Diesem Argument folgte das Landgericht aber nicht, weil besagte Anwältin in der rechten Szene engagiert sei. Die Angeklagten hätten keine Auskunft von einer neutralen Stelle wie etwa den Ordnungsämtern oder einem politisch neutralen Strafverteidiger eingeholt.
Eine neutrale Stelle hätte die Plakate hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Relevanz mit einiger Wahrscheinlichkeit zumindest als äußerst bedenklich bezeichnet, erklärte das Gericht. Dass G. sich überhaupt rechtlich beraten ließ, spreche außerdem dafür, dass ihm eine strafrechtliche Relevanz zumindest bewusst gewesen sei.
Darum blieb das Urteil des Amtsgerichts weitgehend bestehen. Nur der Schuldspruch wurde leicht abgeändert, weil das Landgericht bei D. keine Volksverhetzung als Täter, sondern nur Beihilfe dazu sah. An der Verhängung der Geldstrafen änderte das nichts. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, weil beide Angeklagten dagegen Revision beim Oberlandesgericht Dresden einlegten.
F.Stadler--VB