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Reform von Abtreibungen fraglich - FDP lehnt Abstimmung darüber ab
Die von einer fraktionsübergreifenden Gruppe von 328 Bundestagsabgeordneten auf den Weg gebrachte Reform des Abtreibungs-Paragrafen 218 im Strafgesetzbuch steht womöglich vor dem Scheitern. Für die FDP machte deren Rechtspolitiker Thorsten Lieb am Montag gegenüber dem Portal t-online.de deutlich, dass er die für eine Schlussabstimmung im Parlament notwendige Sondersitzung des Bundestags-Rechtsausschusses ablehne. Lieb äußerte sich vor einer für den frühen Montagabend angesetzten Anhörung zu dem Gesetzentwurf.
"Herr Lieb kann bestätigen, dass die FDP einer Sondersitzung des Rechtsausschusses nicht zustimmen würde", teilte das Bundestagsbüro des FDP-Rechtspolitikers t-online.de auf Anfrage mit. Die Zustimmung der FDP wäre voraussichtlich für eine Ausschussmehrheit erforderlich.
Unterstützt wird das Reformvorhaben hingegen durch eine Online-Petition, die bis Montagvormittag von gut 120.000 Menschen unterstützt wurde. Die Ergebnisse sollten am Nachmittag an den Rechtsausschuss sowie die im Bundestag vertretenen Fraktionen übergeben werden. In der Petition werden die umgehende Beratung des Gesetzentwurfs im Rechtsausschuss sowie anschließend die Schlussabstimmung im Plenum noch vor der Bundestagswahl gefordert. Unterstützt wird die Petition auf der Plattform innn.it unter anderem durch den Deutschen Frauenrat, pro familia, den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und mehrere große Sozialverbände.
Die Petitionsübergabe soll vor der Expertenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestags stattfinden. Dort sollen am frühen Abend Expertinnen und Experten zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruches angehört werden.
Abtreibungen sind in Deutschland laut Paragraf 218 grundsätzlich verboten. Sie bleiben aber bis zur zwölften Schwangerschaftswoche straffrei, wenn sich die Betroffene mindestens drei Tage vorher professionell beraten lässt. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung sollen Abtreibungen künftig überwiegend im Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt werden und innerhalb der ersten zwölf Wochen ausdrücklich nicht mehr verboten sein. Danach soll das Verbot - mit Ausnahmen etwa aus medizinischen Gründen - weiterhin gelten.
L.Wyss--VB