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Gericht billigt Nennung von AfD im Brandenburger Verfassungsschutzbericht
Das Brandenburger Verfassungsgericht hat die Nennung der AfD im Verfassungsschutzbericht des Landes für zulässig erklärt. Ein Urteil hierzu erging am Freitag mit sieben zu einer Stimme, wie das Gericht mitteilte. Demnach billigten die Richterinnen und Richter die Nennung im Verfassungsschutzbericht schon im Vorfeld sicher festgestellter verfassungsfeindlicher Bestrebungen - die sogenannte Verdachtsberichterstattung – auch im Hinblick auf politische Parteien.
Es sei mit der Landesverfassung vereinbar, die Öffentlichkeit bereits dann über verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterrichten, wenn hierfür hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen. Ob eine konkrete Partei zu Recht in dem Bericht genannt werde, sei hingegen nicht Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Die Verhandlung in dem abstrakten Normenkontrollverfahren war von Mitgliedern der AfD-Fraktion im Brandenburger Landtag erwirkt worden. Zur Überprüfung stand ein Artikel des Gesetzes über den Verfassungsschutz. Die Verdachtsberichterstattung hatte der Landtag 2019 mit einer Gesetzesänderung ermöglicht.
Die AfD-Fraktion vertrat die Auffassung, dass es wegen des politischen Parteien durch die Verfassung verliehenen besonderen Status einer ausdrücklichen Ermächtigung zu einem Bericht über sie bedurft hätte. Jedenfalls verletze eine Berichterstattung über die Tätigkeit von politischen Parteien diese in ihren Rechten.
Das Verfassungsgericht folgte dieser Auffassung nicht. Das Gesetz über den Verfassungsschutz ermächtige auch zu einem Bericht über politische Parteien, begründete das Gericht sein Urteil. Denn das Gesetz beziehe sich unter anderem auf Personenzusammenschlüsse, "mit denen unzweifelhaft auch Parteien gemeint seien".
Auch die Unterrichtung der Öffentlichkeit bereits im Vorfeld sicher festgestellter verfassungsfeindlicher Bestrebungen verletze die Parteien nicht in ihren verfassungsrechtlich verbürgten Rechten. Die Berichterstattung sei nicht durch das sogenannte Parteienprivileg ausgeschlossen.
C.Meier--BTB